Urteil des BVerwG vom 19.06.2003

Fristverlängerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.03
OVG 12 ME 76/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. April
2003 ausgesprochene Ablehnung der vom Antragsteller beantragten
Fristverlängerung wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Eine Beschwerde gegen eine nicht gewährte Fristverlängerung ist unzulässig. Mit einer Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht können nur Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Eine solche ist das Schreiben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April
2003 jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke