Urteil des BVerwG vom 21.06.2002

Anrechenbares Einkommen, Veröffentlichung, Freibetrag

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.02 (5 PKH 21.02)
OVG 2 L 137/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
16. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwer-
de (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revi-
sionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von
dem Vater des Klägers bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf des
Klägers gegengerechnet werden darf", und hält eine revisions-
gerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater
des Klägers bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Freibe-
trag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls un-
terblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen ist
revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld auch
nach seiner steuerrechtlichen Regelung in §§ 31, 62 ff. EStG
und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2
Jahressteuergesetz 1996 sozialhilferechtlich anrechenbares
Einkommen ist (siehe Urteil des erkennenden Senats vom
21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 -
Nr. 30 = NVwZ 2002, 96 = DVBl 2002, 347 = ZfSH/SGB 2002, 83 =
FEVS 53, 113; auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungs-
sammlung vorgesehen>). Mit Blick auf die zweite Frage ist
nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt, worin die grundsätzliche Bedeutung der aufge-
worfenen Rechtsfrage liegen soll, vielmehr wird lediglich eine
fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.
- 3 -
Aus den angeführten Gründen kann die beantragte Prozesskosten-
hilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke