Urteil des BVerwG vom 28.05.2014

Jugendhilfe, Gebietskörperschaft, Beweisantrag, Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 4.14
VGH 12 BV 13.650
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und eines Verfahrens-
mangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts
führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht ver-
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langt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen
Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Be-
deutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. No-
vember 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG
6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f.). Daran gemessen verhel-
fen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher
Bedeutung der Beschwerde nicht zum Erfolg.
a) Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Fra-
ge,
„ob und ggf. aus welchen gesetzlichen Vorgaben sich ein
Förderanspruch für beim Betrieb verbleibende Defizite
nach Ausschöpfung der Investitionskostenförderung, der
Betriebskostenförderung sowie der Elternbeiträge und ei-
gener Leistungen ergibt“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 3),
rechtfertigt die Zulassung der Revision mangels Erfüllung der Darlegungsanfor-
derungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht. Es fehlt an der Formulierung
einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Eine solche muss sich grundsätzlich
auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfol-
gen betreffen (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 -
WissR 2001, 377 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 6 B 26.08 - juris Rn. 4). Die-
sen Anforderungen wird die vorstehende Frage nicht gerecht. Eine hinreichen-
de Konkretisierung der Fragestellung auf einen bestimmten normativen Kontext
ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass „die Klä-
rung der Rechtsfrage der Finanzierungsverantwortung bei fehlenden Defizitver-
trägen in der Sache erheblich ist“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 5) bzw. „(…)
es einer abschließenden und höchstrichterlichen Klärung der Frage (bedarf), ob
es einen einklagbaren Anspruch für verbleibende Finanzierungslücken gibt“
(vgl. ebenda). Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht auf, im Hinblick auf
welche der in dem angegriffenen Urteil erörterten Rechtsnormen, die mögli-
cherweise als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf
Ausgleich des verbleibenden Defizits in Betracht kommen, eine Grundsatzbe-
deutung bestehen soll.
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b) Soweit die Beschwerde geklärt wissen möchte,
„ob das in Bayern geltende BayKiBiG als eigenständige
und umfassende Finanzierungsregelung im Sinne von
§ 74a SGB VIII anzusehen ist mit der Folge, dass eine pa-
rallele Anwendung des § 74 SGB VIII ausscheidet“
(vgl. Beschwerdebegründung S. 5),
genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO, weil sie keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf-
zeigt.
Soweit es bei dieser Frage auf die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften an-
kommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage des irrevisiblen Rechts, die in
einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Soweit es bei der auf-
geworfenen Frage um die Auslegung der bundesrechtlichen Norm des § 74a
SGB VIII gehen soll, legt die Beschwerde keinen über das höchstrichterlich be-
reits Geklärte hinausgehenden Klärungsbedarf dar, sondern rügt nur eine - zur
Darlegung der Grundsatzbedeutung gerade nicht genügende - rechtsfehlerhafte
Anwendung dieser Rechtsnorm.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die
Länder auf der Grundlage des § 74a SGB VIII die Förderung von Kindertages-
einrichtungen eigenständig regeln dürfen. Hat der Landesgesetzgeber eine
eigenständige und abschließende Finanzierungsregelung getroffen, kommt eine
Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für
die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht. Demzufolge
scheidet in diesem Fall ein auf diese Vorschrift gestützter ergänzender bundes-
rechtlicher Finanzierungsanspruch der freien Träger gegen den Träger der örtli-
chen Jugendhilfe aus (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010 - BVerwG 5 CN 1.09 -
Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 16 ff.). Die Ausführungen der
Beschwerde, dass und weshalb die insoweit einschlägigen Vorschriften der
Art. 18 ff. und Art. 27 BayKiBiG entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-
richtshofs (vgl. UA Rn. 24 f.) kein umfassendes Finanzierungssystem enthielten
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(vgl. Beschwerdebegründung S. 7), zeigen keinen weitergehenden Klärungsbe-
darf im Hinblick auf die vorgenannte Auslegung des § 74a SGB VIII auf.
c) Die weitere als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„ob im Rahmen der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden
Vergleichsbetrachtung kommunale Einrichtungen und de-
ren konkreter (Gesamt-)Finanzierungsbedarf generell
ausgenommen werden dürfen, ob deren konkreter, über
die Förderung hinausgehender Finanzierungsbedarf somit
nicht mit zu berücksichtigen ist“ (vgl. Beschwerdebegrün-
dung S. 8),
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Damit wird eine klärungsbe-
dürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht aufgeworfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsansicht, es sei im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG lediglich entscheidend, dass kein anderer freier Träger einen
Defizitausgleich erhalte und dass es nicht auf den Vergleich mit der Finanzie-
rung eigener Einrichtungen der Gemeinde ankomme, mit Erwägungen zum lan-
desrechtlichen Fördersystem begründet. Er hat ausgeführt, die Beklagte ver-
stoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn
sie eigene Einrichtungen (voll) finanziere, freigemeinnützige oder sonstige Ein-
richtungen den Ausgleich von Defiziten jedoch verweigere, weil der Beklagten
insoweit eine Doppelrolle als Trägerin der Förderverpflichtung nach Art. 18 ff.
BayKiBiG einerseits und als Trägerin eigener Einrichtungen andererseits zu-
komme, in welcher sie die nicht durch das System der Art. 18 ff. BayKiBiG und
die Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gedeckten Beträge - wie die freien
Träger mit dem von ihnen selbst aufzubringenden Eigenanteil auch - zusätzlich
finanzieren müsse (vgl. UA Rn. 26). Insoweit lässt sich die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage nicht in der von ihr formulierten allgemeinen Weise, son-
dern nur in Bezug auf das in Rede stehende landesrechtliche Fördersystem
beantworten. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt
keine bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Allein die
Nennung des bundesrechtlichen Maßstabes aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt hierzu
nicht. Insoweit hätte im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt
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werden müssen, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen
die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Be-
schluss vom 1. Februar 2014 - BVerwG 5 B 46.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Einen
solchen auf den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bezogenen Klärungsbedarf und
damit eine bundesrechtliche Rechtsfrage, deren höchstrichterliche Klärung zur
Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Vielmehr
macht sie mit ihrem Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen
Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichtshofs geltend. Damit kann die
Zulassung der Grundsatzrevision nicht gerechtfertigt werden.
d) Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fra-
ge,
„ob der allgemeine Gedanke des Lastenverteilungsgrund-
satzes gem. Art. 83 Abs. 3 BV bzw. Art. 104a Abs. 1 GG
- wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - nur im
Verhältnis Kommune - Land - bzw. Bund - Land gilt“
(vgl. Beschwerdebegründung S. 10),
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie sich mit den insoweit ein-
schlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht substantiiert aus-
einandersetzt. Dieser hat einen Anspruch auf Defizitübernahme aus Art. 5
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG i.V.m. der allgemeinen Lastenverteilungs-
regelung des Art. 83 Abs. 3 BV bzw. Art. 104a GG damit verneint, dass die Klä-
gerin, da es sich bei ihr nicht um eine Gebietskörperschaft handele, weder
Adressatin des Art. 83 Abs. 3 BV noch des Art. 104a GG sei (vgl. UA Rn. 17).
Darüber hinaus hat er seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin
nicht als Beauftragte der Beklagten tätig geworden sei und keine Aufgaben der
Beklagten „an deren Stelle“ wahrnehme (vgl. UA Rn. 18). Auf diese beiden Er-
wägungen geht die Beschwerde nicht bzw. nicht hinreichend ein. Sie be-
schränkt sich vielmehr darauf, unter Hinweis auf konkret bezeichnete Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts und einzelner Obergerichte festzuhal-
ten, dass die allgemeine Lastenverteilungsregelung geltendes Verfassungs-
recht darstelle und diejenige Gebietskörperschaft, die für eine bestimmte Auf-
gabe verantwortlich sei, wie hier die Beklagte für die Schaffung und Unterhal-
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tung von Kindertagesstätten, auch für deren Finanzierung einstehen müsse
(vgl. Beschwerdebegründung S. 11). Auf diese Weise beanstandet sie der Sa-
che nach lediglich die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit
kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet
werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde, auf der
Grundlage der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass das
Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz gegen das Rechtsstaats-
prinzip verstoße (vgl. Beschwerdebegründung S. 14 f.). Auch damit wird kein
bundesrechtlicher Klärungsbedarf dargetan, sondern der Sache nach lediglich
eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensfehlers zuzulassen.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermessensredu-
zierung auf Null nicht geprüft habe, ob die Einrichtung der Klägerin in ihrem Be-
stand gefährdet sei, die angeführten Kompensationsmöglichkeiten ausge-
schöpft worden seien und die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag bereits Ei-
genleistungen in angemessenem Umfang erbringe (vgl. Beschwerdebegrün-
dung S. 12). Nach Ansicht der Beschwerde hätte der Verwaltungsgerichtshof
untersuchen müssen, ob eine weitere Anhebung der Elternbeiträge zu einer
Gefährdung der Akzeptanz der Betreuungsplätze bei der Klägerin führe mit der
Folge, dass eine Erhöhung der Beiträge zu einer Bestandsgefährdung aufgrund
Nichtannahme der Plätze durch die Eltern aufgrund erhöhter finanzieller Auf-
wendungen führe (vgl. Beschwerdebegründung S. 14). Ferner hätte er ermitteln
und beurteilen müssen, ob die geltend gemachten Deckungslücken es vorlie-
gend rechtfertigten, von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen oder
zumindest ein Anspruch dem Grunde nach zuzuerkennen sei (vgl. Beschwer-
debegründung S. 13). Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des behaupteten Verfahrensfeh-
lers.
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Ein Aufklärungsmangel ist nur dann im Sinne v
bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dies be-
deutet, dass auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung der Vorin-
stanz, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte, substantiiert dargelegt
wird, dass die Vorinstanz eine nach ihrer Auffassung entscheidungserhebliche
Tatsache nicht hinreichend aufgeklärt hat, obwohl ein entsprechender Beweis-
antrag gestellt wurde oder sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit weite-
rer Sachaufklärung von Amts wegen aufdrängen musste. Dabei ist auch anzu-
geben, in welcher Weise die Vorinstanz hätte vorgehen müssen (vgl. Beschluss
vom 20. April 2009 - BVerwG 5 B 76.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 3
Rn. 6 m.w.N.), welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getrof-
fen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen
Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entschei-
dung hätte führen können (vgl. Beschlüsse vom 13. März 2014 - BVerwG 9 B
67.13 - juris Rn. 3 und vom 28. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 74.13 - juris Rn. 8
jeweils m.w.N.). Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da
sie für den behaupteten Aufklärungsbedarf die eigene Rechtsauffassung und
nicht die materiell-rechtliche Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde legt.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann mit Blick auf die allge-
meinen Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel (Art. 7 Abs. 2 Satz 1,
Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO) eine Ermessensreduzierung auf Null allenfalls
dann angenommen werden, wenn ohne Ausgleich des verbleibenden Defizits
der weitere Betrieb der Einrichtung der Klägerin konkret gefährdet wäre und
andere zumutbare Wege der Eigenfinanzierung - etwa eine (weitere) Beitrags-
erhöhung - ausgeschöpft seien (vgl. UA Rn. 28 f.). Die Beschwerde berücksich-
tigt nicht hinreichend, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs be-
reits an der ersten Voraussetzung fehlt, da eine Bestandsgefährdung bei einem
Defizit von lediglich 3,6 v.H. eher unwahrscheinlich erscheine (vgl. ebenda).
Soweit damit eine Sachverhalts- bzw. Tatsachenwürdigung des Verwaltungsge-
richtshofs verbunden ist, ist diese dem materiellen Recht zuzuordnen und kann
nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. Beschluss vom 12. März
2014 - BVerwG 5 B 48.13 - juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Beschwerde dies-
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bezüglich eine unzulängliche Tatsachenfeststellung durch den Verwaltungsge-
richtshof rügen möchte, genügt sie schon deshalb nicht den Darlegungsanfor-
derungen, weil sie weder aufzeigt, welche Beweismittel zur Aufklärung welcher
Tatsachenbehauptungen geeignet erscheinen noch weshalb sich nach der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Notwendigkeit weiterer Er-
mittlungen aufgedrängt haben sollte.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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