Urteil des BVerwG vom 08.07.2011

Besuch, Realschule, Anzeichen, Regierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 4.11
VGH 12 B 09.2956
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf verschiedene Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten
Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Unabhängig davon, ob die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforde-
rungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hinsichtlich eines der geltend gemachten
Zulassungsgründe genügt, kann sie jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben,
weil das Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt, dass das Berufungsgericht
seine Entscheidung auf zwei jeweils selbstständig tragende Erwägungen ge-
stützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90
EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007,
2041, vom 2. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 60.08 - juris und vom 28. Mai 2009
- BVerwG 5 B 90.08 - juris) kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die
Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision
gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tra-
genden Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Jedenfalls daran fehlt es
hier.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dass dem Kläger kein Anspruch
auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in
Gestalt der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der S.-Realschule im
Schuljahr 2006/2007 zustehe, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt:
Zum einen fehle es für diese selbst beschaffte Hilfe gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 SGB VIII für den streitbefangenen Zeitraum an der Voraussetzung des
§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in
der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten
sei. Denn die Regierung von O. habe in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht
festgestellt, dass sich beim Kläger keinerlei Anzeichen für eine Teilhabebeein-
trächtigung ergäben, die den Besuch der S.-Realschule als Maßnahme der
Eingliederungshilfe erforderlich machen würde (UA S. 7 ff.). Zum anderen hat
das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der
begehrten Eingliederungshilfe mit der weiteren, selbstständig tragenden Be-
gründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die vom Kläger selbst be-
schaffte Hilfeleistung auch deshalb nicht vorlägen, weil es sich nicht um eine
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII
i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII handle (UA S. 11 ff.).
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich
allein auf die zuletzt genannte Erwägung. Selbst wenn daher im Hinblick auf
diese zweite tragende Begründung des Berufungsgerichts ein Zulassungsgrund
vorläge, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde
jedenfalls im Hinblick auf die erste tragende Erwägung, dass es bereits am
Merkmal der Teilhabebeeinträchtigung fehle, einen Zulassungsgrund nicht auf-
zeigt.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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