Urteil des BVerwG vom 24.02.2009

Verschulden, Urkunde, Entschädigung, Bemessungsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 4.09
VG 22 A 81.06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24.Februar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 26 155,02 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist nicht begründet. Die von der Be-
schwerde für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage
„Impliziert das Tatbestandsmerkmal des Auffindens einer
anderen Urkunde in § 580 Nr. 7b ZPO bei der Anwendung
aufgrund der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG enthaltenen
Verweisung ein Verschuldenselement, das auch ein Ver-
schulden einer anderen Behörde außerhalb des Entschä-
digungsverfahrens nach dem NS-VEntschG mit einbe-
zieht?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Auslegung des Begriffs des Auffin-
dens einer anderen Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO hinreichend ge-
klärt und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits - in der Sache mit dem Verwal-
tungsgericht und der von der Beklagten angeführten zivilprozessualen Kom-
mentarliteratur übereinstimmend - wiederholt entschieden, dass dieser Wieder-
1
2
- 3 -
aufnahmegrund nicht losgelöst vom Verschulden bestimmt werden kann (vgl.
bereits Urteil vom 22. Februar 1963 - BVerwG 4 C 112.62 - Buchholz 427.3
§ 342 LAG Nr. 1 und Beschluss vom 7. März 1975 - BVerwG 3 B 96.73 - Buch-
holz 310 § 153 VwGO Nr. 14). Es hat die Anforderung des Auffindens einer an-
deren Urkunde (im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO) vielmehr dahin bestimmt,
„dass deren Existenz oder Verbleib dem Restitutionskläger in dem rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war, während er eine
andere Urkunde zu benutzen in den Stand gesetzt wird, wenn er deren Existenz
und Verbleib zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte"
(Beschluss vom 15. Juni 1989 - BVerwG 9 CB 24.89 - Buchholz 303 § 580 ZPO
Nr. 3; ähnlich bereits Urteil vom 22. Februar 1963, a.a.O.).
An dieser Bestimmung des Inhalts von § 580 Nr. 7b ZPO (i.V.m. § 582 ZPO)
ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Vorschrift hier kraft der Verwei-
sung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG anwendbar ist. Es fehlt jeder Anhaltspunkt
dafür, dass der Gesetzgeber mit der seit der Einführung des Entschädigungs-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 262) unverändert gebliebenen
Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG den hergebrachten Inhalt des § 580
Nr. 7b ZPO ändern wollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, dass
§ 580 ZPO im Zivilprozess dazu diene, die Durchbrechung der Rechtskraft zi-
vilgerichtlicher Urteile zu ermöglichen, während die Vorschrift über die Verwei-
sung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG regeln solle, unter welchen Voraussetzun-
gen bereits früher bestandskräftig festgestellte Einheitswerte bzw. Ersatzein-
heitswerte nicht zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Entschädi-
gung verwendet werden können. Denn für die Durchbrechung der Rechtskraft
von Urteilen müssen nicht notwendig grundlegend andere Anforderungen gelten
als für die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten (hier der
festgestellten Einheitswerte bzw. Ersatzeinheitswerte). Vielmehr stimmen diese
Anforderungen, wie auch § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zeigt, etwa im Hinblick auf
die Heranziehung neuer Beweismittel im Wesentlichen überein. Unter neuen
Beweismitteln im Sinne dieser Vorschrift, die eine Wiederaufnahme des Ver-
waltungsverfahrens rechtfertigen können, sind neben Beweismitteln, die wäh-
3
4
- 4 -
rend der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten,
auch solche Beweismittel zu verstehen, die damals zwar schon vorhanden wa-
ren, aber o h n e V e r s c h u l d e n des Betroffenen nicht oder nicht recht-
zeitig beigebracht werden konnten (Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C
75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 13. September 1984
- BVerwG 2 C 22.83 - BVerwGE 70, 110 <113>).
Ein Verzicht auf das Verschuldenselement des in Bezug genommenen Wieder-
aufnahmegrundes des § 580 Nr. 7b ZPO gebietet auch der Zweck des § 4
Abs. 1 Satz 3 EntschG nicht. Vielmehr soll mit dieser Regelung gerade zum
Ausdruck gebracht werden, dass ein bestands- bzw. rechtskräftig festgestellter
Ersatzeinheitswert im Entschädigungsverfahren nicht mehr oder allenfalls unter
den erschwerten Voraussetzungen des § 580 ZPO in Frage gestellt werden
kann (Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2
NS-VEntschG Nr. 3). Dabei folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht
der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Verschulden einer anderen
Behörde außerhalb des Entschädigungsverfahrens nach dem NS-VEntschG mit
einzubeziehen ist. Denn weder der Einheitswert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG)
noch ein nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelter
Ersatzeinheitswert (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG), auf den für die Bemessung der
Entschädigung verwiesen wird, werden von der Entschädigungsbehörde, für die
diese Werte als Bemessungsgrundlage maßgebend sind, festgestellt bzw.
ermittelt. In Bezug auf den Wegfall der gesetzlich angeordneten Bindung wegen
nachträglich aufgefundener Urkunden kann es bei einer entsprechenden
Anwendung daher nur um solche Urkunden gehen, die von der Finanz- bzw.
Ausgleichsverwaltung ohne deren Verschulden nicht berücksichtigt worden
sind. Käme es allein auf die Kenntnis bzw. das Verschulden der für die
Entschädigungsbemessung zuständigen Behörde an, liefe die nach § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2 EntschG gewollte Bindung ins Leere und begrenzte § 4 Abs. 1
Satz 3 EntschG die Befugnis zur Abweichung nicht.
In einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig ist schließlich die von der
Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Verschulden (im Sinne des Wiederauf-
nahmegrundes des § 580 Nr. 7b ZPO) auch zu beachten und der Entschädi-
5
6
- 5 -
gungsbehörde zuzurechnen wäre, wenn bereits vor dem Schädigungszeitpunkt
ein falscher Einheitswert vom damaligen Finanzamt im steuerlichen Bewer-
tungsverfahren festgestellt worden wäre. Denn Gegenstand des angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Urteils war nur die Frage, unter welchen Vorausset-
zungen sich die Entschädigungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG
i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO über einen von der Ausgleichsbehörde nach dem Be-
weissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelten Ersatzeinheitswert (§ 4
Abs. 1 Satz 2 EntschG) hinwegsetzen darf.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hund
Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
7
8