Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Entschädigung, Verordnung, Gesellschafter, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 4.06
VG 2 K 1159/04 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein gel-
tend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen,
das Verwaltungsgericht habe sich seine Überzeugung in verfahrensfehlerhafter
Weise gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO) verstoßen.
1. Diese Verfahrensrüge, die in dem abstrakt heranzuziehenden Maßstab aller-
dings an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. über das in
der Beschwerdeschrift herangezogene Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C
158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> hinaus etwa Beschluss vom 12. Mai 2000
- BVerwG 7 B 22.00 - ZOV 2000, 409) anknüpft, genügt schon nicht den Anfor-
derungen an die Darlegung dieses Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung („Überzeugungsgrund-
satz“) im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für
die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren „freie Würdi-
gung“. Es geht hier also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der
tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vor-
trags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen
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(BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO ent-
stehenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage ge-
stellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vor-
liegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als
das angefochtene Urteil; denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der revisionsrechtlich re-
gelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuord-
nen ist und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Ok-
tober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140; Beschluss vom 2. No-
vember 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
).
Der Beklagte macht hier indes in der Gestalt einer Verfahrensrüge der Sache
nach eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnung über die Ent-
schädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unter-
nehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach
dem 8. Mai 1945 (vom 23. August 1956, GBl DDR I, S. 683) und der zu dieser
Verordnung ergangenen 1. Durchführungsbestimmung vom 20. Oktober 1956
(GBl DDR I, S. 1165) dadurch geltend, dass das Verwaltungsgericht die
Rechtsvorgängerin der Kläger dem Personenkreis der nach diesen Bestim-
mungen von einem Entschädigungsanspruch ausgeschlossenen Personen zu-
geordnet hat, ohne die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Be-
schwerdevorbringen zielt in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine
inhaltliche Kritik der vorinstanzlichen Rechtsanwendung, die nach der mit der
Beschwerde ausführlich begründeten Ansicht des Beklagten unrichtig ist. Eine
derartige Rüge vermag die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswür-
digung nicht darzulegen.
Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts
durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne
weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststel-
lungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss
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vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai
2000 - BVerwG 7 B 22.00 - ZOV 2000, 409; Beschluss vom 19. November 1997
- BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Ein solch
offenkundiger Widerspruch wird durch die Beschwerde auch nicht mit der
Benennung von Indizien für eine tatsächlich nicht gegen melderechtliche Rege-
lungen verstoßende Aufenthaltsnahme der Rechtsvorgängerin der Kläger in
den westlichen Besatzungszonen bezeichnet (Beschwerdebegründung S. 4)
und ist auch in der Sache nicht feststellbar. Nach dem Akteninhalt musste sich
nicht die Folgerung aufdrängen, die Rechtsvorgängerin der Kläger habe im
Jahre 1946 die sowjetische Besatzungszone tatsächlich ohne Verstoß gegen
melderechtliche Vorschriften verlassen.
In Bezug auf die Behandlung eines möglichen Entschädigungsanspruchs nach
Maßgabe von Nr. 4 der - nicht zur Veröffentlichung bestimmten - „Anweisung
Nr. 38/56 vom 14. November 1956“ des Ministeriums der Finanzen betreffend
die „Durchführung des Abschnitts I der Verordnung vom 23.8.1956 über die
Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Un-
ternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit
nach dem 8. Mai 1945 (GBl. I, S. 683) und der 1. Durchführungsbestimmung
vom 20.10.1956 (GBl. I, S. 1165)“ ist überdies zu bemerken, dass der Beklagte
sich auf diese im Wortlaut erst mit der Begründung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision vorgelegte Anweisung ausdrücklich weder in dem
Verwaltungsverfahren noch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht be-
rufen hat, obwohl durchgängig die Frage im Streit stand, ob ein Anspruch der
Rechtsvorgängerin der Kläger auf Entschädigung bestanden hat und durch-
setzbar gewesen wäre oder dies (u.a.) deswegen nicht der Fall sei, weil diese
ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatte.
2. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz ist
jedenfalls in der Sache nicht festzustellen. Das Gericht kann sich im Rahmen
der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die für die rich-
terliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe anzugeben, auf die
wesentlichen Gründe beschränken. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit
allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten
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Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander
gesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen
Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (s. etwa
BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris; Beschluss
vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43;
stRspr). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht von einem seinerzeit einen
Entschädigungsanspruch ausschließenden Verlassen der sowjetischen Besat-
zungszone ausgegangen ist, ohne ausdrücklich auf die von der Beschwerde
bezeichneten, aus deren Sicht entgegenstehenden Dokumente einzugehen, ist
wegen der mangelnden Eindeutigkeit dieser Dokumente hier unschädlich; denn
die von dem Beklagten herangezogenen Bestätigungen zur Freistellung nach
§ 6 der VO vom 17. Juli 1952 (s. Schreiben des Landes Thüringen/Bezirk Erfurt
vom 24. März 1953, des Rates des Bezirks Erfurt vom
30. Mai 1956 sowie das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 8. Au-
gust 1956) stammen durchweg aus der Zeit vor dem Erlass der 1. Durch-
führungsbestimmung vom 20. Oktober 1956 und lassen mithin keine Rück-
schlüsse darauf zu, ob die handelnden Behörden die Voraussetzungen des § 4
Abs. 2 dieser 1. Durchführungsbestimmung geprüft und inzident verneint ha-
ben; das ausgefüllte Formular „Muster 1 für Anteilsfälle, in denen bis zum
15.5.1957 keine Anträge auf Entschädigung freigestellter ehemaliger Gesell-
schafter nach der Verordnung vom 23.8.1956 gestellt wurden“, enthält sich ei-
ner Aussage zu § 4 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung.
3. Soweit die Beschwerde sinngemäß auch eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1
VwGO) hätte erheben wollen, scheiterte diese daran, dass sie nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügte. Wer die Rüge
der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - sachkundig vertreten -
in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2
VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu
bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus sei-
ner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden
materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in
der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO
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Nr. 164 , vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890
<893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Dies ist in Bezug auf die im Jahre 1946 obwaltenden Umstände in Bezug auf
die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Kläger das Gebiet der sowjetischen
Besatzungszone im Januar 1946 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevor-
schrift verlassen hatte, nicht der Fall. Für weiteres Vorbringen des Beklagten zu
dieser Frage bis hin zu einem Beweisantrag bestand um so mehr Anlass, als
ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts vom
19. Oktober 2005 der Einzelrichter darauf hingewiesen hatte, dass „der Anwen-
dungsbereich der Entschädigungsverordnung aus dem Jahre 1956 (…) mit
Blick auf § 4 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zu der betreffenden Ver-
ordnung für die Rechtsvorgänger der Kläger nicht eröffnet gewesen sein (dürf-
te), so dass ein Entschädigungsanspruch nicht vorlag und damit auch eine ste-
cken gebliebene Entschädigung nicht denkbar ist“.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG; für eine Bezifferung des auf eine
unbezifferte Ausgleichsleistung in gesetzlicher Höhe gerichteten Begehrens der
Kläger bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden An-
haltspunkte.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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