Urteil des BVerwG vom 24.01.2005

Gespräch, Billigkeit, Angriff, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 4.05
OVG 2 A 2363/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begrün-
det.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zu-
gelassen werden. Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist (BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ),
aufgezeigt, dass das Berufungsurteil mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von
einem in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist aber
unverzichtbar (BVerwG a.a.O.). Zu Unrecht behaupten die Kläger, das Berufungsge-
richt sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Sep-
tember 2003 - BVerwG 5 C 11.03 - ; ebenso Urteil vom selben Tag
- BVerwG 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6) abgewichen, nach dem "an die Fähigkeit, ein
einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG" zu führen, "nicht zu hohe
Anforderungen gestellt werden" dürften und es notwendig sei, "positiv abzugrenzen,
was für die Feststellung, jemand könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen,
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genügt und es nicht zulässig (ist), allein negativ anzuführen, was dafür nicht genüge"
(Beschwerdebegründung S. 1 Abs. 3). Es kann dahinstehen, ob die von den Klägern
herangezogenen Ausführungen aus dem Urteil des Senats vom 4. September 2003
zu den diese Entscheidung tragenden, divergenzfähigen Rechtssätzen rechnen oder
ob sie lediglich das "Prüfprogramm" für diese Entscheidung bezeichnen. Das
Berufungsgericht ist für die Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1 in der Lage ist,
ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, von den in dem Urteilen des Senats
vom 4. September 2003 aufgestellten Anforderungen ausgegangen (Berufungsurteil
S. 10 f.) und ist in deren Anwendung zu der einzelfallbezogenen Bewertung gelangt,
dass die Klägerin zu 1 die deutsche Sprache nicht in dem hiernach erforderlichen
Umfange beherrsche. Auch soweit das Berufungsgericht bei der Würdigung der
Anhörung der Klägerin zu 1 in der Berufungsverhandlung ausführt, in welchen
Punkten - negativ - die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1 nicht den vom
Berufungsgericht herangezogenen - positiven - Anforderungen an die nach § 6
Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderlichen Sprachkenntnisse genügen, weist dies nicht dar-
auf hin, dass das Berufungsgericht die in den Urteilen des Senats vom 4. September
2003 aufgestellten Sprachanforderungen verkannt hätte, in der Sache von ihnen
abgewichen wäre oder gar einen divergenzfähigen Rechtssatz gebildet hätte, nach
dem für die Prüfung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG von anderen oder höheren Anfor-
derungen an die Sprachkenntnisse auszugehen sei. Soweit die Kläger die nach der
Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ersicht-
lichen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1 abweichend vom Berufungsgericht dahin
bewerten, dass sie den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen
genügten, so ist dieser Angriff auf die einzelfallbezogene Würdigung des Sachver-
haltes durch das Berufungsgericht bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Divergenz
(§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtli-
chen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auf
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zuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1
GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit