Urteil des BVerwG vom 19.02.2003

Urteil vom 19.02.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 4.03 (5 PKH 1.03)
VGH 1 TG 1480/02
1 TG 1481/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- 2 –
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihre außerordentliche Beschwerde gegen
die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
3. Dezember 2002 und ihren Prozesskostenhilfeantrag mit
Schriftsatz vom 12. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwer-
deverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Über den Antrag der Antragstellerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit