Urteil des BVerwG vom 19.08.2015

Ausbildung, Gymnasium, Genehmigung, Auskunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 39.15
OVG 1 A 101/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2015
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 15. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.
a) Mit der von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen
Frage,
"Ist Voraussetzung einer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG för-
derfähigen Ausbildung in einer Berufsfachschulklasse,
dass die Unterrichtsinhalte in einer mind. 2-jährigen Aus-
bildung vermittelt werden und schließt dies eine Anrech-
nung außerhalb dieser Ausbildung erworbener Unter-
richtsinhalte aus, soweit diese in einer vom zuständigen
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Bildungsträger nicht genehmigten und damit nicht förder-
fähigen Ausbildungsstätte erworben wurden?" (vgl. Be-
schwerdebegründung vom 28. Mai 2015 S. 3),
wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Frage könnte im
konkreten Fall in einem Revisionsverfahren nur geklärt werden, wenn die "au-
ßerhalb der Ausbildungsstätte erworbenen Unterrichtsinhalte", die angerechnet
worden sind, in einer vom zuständigen Bildungsträger nicht genehmigten Aus-
bildungsstätte - insoweit kommt hier allein das berufliche Gymnasium der H… in
Betracht - erworben wurden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde geht
von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt
hat. Die aufgeworfene Frage beruht in tatsächlicher Hinsicht auf der Annahme,
dass die von der H… mbH betriebenen Ausbildungsstätten nicht staatlich ge-
nehmigt seien. Eine derartige Feststellung ist dem angefochtenen Urteil hin-
sichtlich des von der H… betriebenen beruflichen Gymnasiums nicht zu ent-
nehmen. Entsprechendes gilt für die von der H… betriebene Berufsfachschule.
Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die H…
in Bezug auf die Ausbildung zum Hotelkaufmann/-frau eine staatlich genehmig-
te Berufsschule (Ersatzschule) sei (vgl. UA Rn. 17). Diese Feststellung ist man-
gels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137
Abs. 2 VwGO). Aus der weiteren Feststellung, dass im Freistaat Sachsen eine
kombinierte Ausbildung "Gymnasium/Berufsfachschule" nicht erlaubt worden
sei (vgl. UA Rn. 17), folgt nichts Gegenteiliges.
b) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene
Frage,
"Wie [ist] der Begriff 'mindestens zweijähriger Bildungs-
gang' im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG aus-
zulegen […]?"(vgl. Beschwerdebegründung vom 28. Mai
2015 S. 3),
genügt in dieser Allgemeinheit nicht dem aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fol-
genden Gebot, eine konkrete und für die Revisionsentscheidung erhebliche
Frage des revisiblen Rechts substantiiert aufzuzeigen. Eine solche ergibt sich
mit der gebotenen Klarheit auch nicht aus den von der Beschwerde in diesem
Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen. Mit diesen wendet sich die
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Beschwerde der Sache nach vielmehr gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte
Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Sie legt in der Art
einer Revisionsbegründung dar, inwiefern sie die Auslegung und Anwendung
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG durch das Oberverwaltungsgericht für sach-
widrig und fehlerhaft hält und setzt der rechtlichen Beurteilung des Oberverwal-
tungsgerichts ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung
entgegen. Eine solche Entscheidungskritik ist in der Regel und so auch hier
nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
c) Soweit die Beschwerde vorträgt,
"Nach Auskunft der Landesdirektion Sachsen gibt es der-
zeit weitere Verfahren, in welchen sich die gleiche Rechts-
frage stellt. Seitens der Verwaltungsgerichte wird derzeit
bei den Ämtern für Ausbildungsförderung sowie den Stu-
dentenwerken der Landkreise und kreisfreien Städte an-
gefragt, ob in den noch anhängigen Verfahren abgeholfen
werden kann. Zudem wäre mit Anträgen nach § 44 SGB X
von nicht ermessbarem Umfang zu rechnen, sollte die
Entscheidung Bestand habe. Die Entscheidung hat jedoch
auch insoweit grundsätzliche Bedeutung, als dass sie die
Grundlage dafür bereitet, Ausbildungen, unabhängig von
der Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums für
Kultus über die Genehmigung zum Betrieb als Ersatz-
oder Ergänzungsschule, dennoch entgegen § 2 Abs. 1
Satz 2 BAföG zu fördern." (vgl. Beschwerdebegründung
vom 28. Mai 2015 S. 2),
genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Denn sie formuliert hierzu keine konkrete fallbezogene Frage
von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden
könnte.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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