Urteil des BVerwG vom 09.07.2012

Einheit, Qualifikation, Konzept, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 39.12
VGH 12 S 1970/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 14. März 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund ei-
ner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nicht jede Frage
sachgerechter Auslegung und/oder Anwendung einer Vorschrift enthält gleich-
zeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klä-
rende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist
Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt
aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortent-
wicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung ver-
langt. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene
Rechtsfrage - soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist - auf der
Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt
(stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 -
1
2
- 3 -
Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003
- BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10). So liegt es hier.
Der Kläger möchte die Frage beantwortet wissen:
„Ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, wo-
nach die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme pri-
vater Träger förderungsfähig ist, die einen Abschluss in
einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach
§ 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsbe-
ruf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich ge-
regelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis
über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus-
setzen, dahingehend zu verstehen, dass die fehlende
Vorqualifikation von nur einem Teilnehmer in einer kleinen
übersichtlichen Lerngruppe, also im vorliegenden Falle bei
sieben Teilnehmern, jedenfalls von 14,3 % der tatsächlich
zu einer Fortbildung zugelassenen Personen dazu führt,
dass die beantragte Fortbildungsmaßnahme nicht förde-
rungsfähig ist?“
Diese Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die
ihr zugrunde liegenden Grundsätze in der Rechtsprechung des Senats geklärt
sind.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Auf-
stiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der hier an-
wendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl I
S. 402) ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentli-
cher und privater Träger, die einen näher bezeichneten Berufsabschluss oder
einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation vo-
raussetzen (Vorqualifikationserfordernis). Nach der Rechtsprechung des Senats
lässt die Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifika-
tion verfügen, die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszu-
schließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das
Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (vgl.
Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2
AFBG Nr. 2 Rn. 31 ff. und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 Rn. 44 so-
3
4
5
- 4 -
wie vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 12 ff.; jeweils
m.w.N.). Damit ist die von dem Kläger aufgeworfene Frage im Grundsatz ge-
klärt. Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob bei der dem Rechtsstreit zu-
grunde liegenden Fallgestaltung durch die Teilnahme einer Person, die nicht
das Vorqualifikationserfordernis erfüllt, die Förderungsfähigkeit ausgeschlossen
ist, ist dies eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer Klärung in einem
Revisionsverfahren.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
6