Urteil des BVerwG vom 13.06.2005

Urteil vom 13.06.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 39.05
OVG 3 ZO 1532/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2005 und der
Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2005 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2005 nicht, mit dem die Beschwerde des Klä-
gers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. November
2004 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für die - beim Verwaltungsgericht noch anhängige - Klage auf Bewilligung
von Wohngeld und anderen Sozialleistungen zurückgewiesen worden ist.
Aus denselben Gründen kann auch der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungs-
gerichts vom 6. Mai 2005, mit dem der Beschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des Senats vom 24. März 2005 nicht abgeholfen wurde, nicht angefochten
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit