Urteil des BVerwG vom 20.06.2002

Anrechenbares Einkommen, Veröffentlichung, Freibetrag

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 39.02 (5 PKH 20.02)
OVG 2 L 136/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 16. Januar 2002 wird zurückge-
wiesen.
- 2 -
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-
ben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwer-
de (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revi-
sionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von
dem Vater der Klägerin bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf der
Klägerin gegengerechnet werden darf", und hält eine revisions-
gerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater
der Klägerin bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Frei-
betrag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls
unterblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen
ist revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld
auch nach seiner steuerrechtlichen (Neu-)Regelung in §§ 31,
62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung
des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 sozialhilferechtlich anre-
chenbares Einkommen ist (siehe Urteil des erkennenden Senats
vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 -
BSHG Nr. 30 = NVwZ 2002, 96 = DVBl 2002, 347 = ZfSH/SGB 2002,
83 = FEVS 53, 113; auch zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung vorgesehen>). Mit Blick auf die zweite Frage ist
in keiner Weise den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend dargelegt, worin die grundsätzliche Bedeu-
tung der aufgeworfenen Rechtsfrage insbesondere für den vor-
liegenden Rechtsstreit liegen soll.
- 3 -
Aus den angeführten Gründen kann die beantragte Prozesskosten-
hilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Dr. Franke