Urteil des BVerwG vom 23.04.2008

Richteramt, Hund, Form, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.08 (5 C 13.08)
VGH 12 BV 06.382
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
1. Den Klägerinnen wird wegen der Versäumung der Frist
für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2007 und wegen
der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 11. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsa-
che.
G r ü n d e :
1. Den Klägerinnen ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse waren sie ohne
Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihnen durch
Beschluss vom 21. Februar 2008 (zugestellt am 3. März 2008) Prozesskosten-
hilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet war, haben sie durch den ihnen
beigeordneten Rechtsanwalt am 6. März 2008, und damit nach § 60 Abs. 2
Satz 1 Halbs. 2 VwGO fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die
Beschwerde haben die Klägerinnen durch ihren beigeordneten Rechtsanwalt
am 6. März 2008 und damit ebenfalls fristgerecht innerhalb eines Monats be-
gründet.
1
- 3 -
2. Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
11. Dezember 2007 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der
Auslegung des Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
ländischen Truppen und ggf. der Frage beitragen, ob die Nichtgewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an Kinder, die „Angehörige“
eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Art. 1
Abs. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
trages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Trup-
penstatut) sind, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 13.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerinnen bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
2