Urteil des BVerwG vom 15.02.2007

Aufschiebende Wirkung, Sozialhilfe, Schiedsstelle, Unterbringung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.06
OVG 6 B 22.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechts-
fragen
„1.1
Erlangt eine Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschie-
bende Wirkung, wenn die aufschiebende Wirkung bei Er-
hebung der Klage ausgeschlossen ist, zu einem späteren
Zeitpunkt während der Anhängigkeit des Verfahrens die
Regel des § 80 Abs. 1 VwGO jedoch gesetzlich wieder-
hergestellt wird?
1.2
Wirkt die aufschiebende Wirkung der Klage für den Fall,
dass sie während des anhängigen Klageverfahrens ge-
setzlich wiederhergestellt wird, auf den Zeitpunkt des Er-
lasses des Verwaltungsaktes zurück, mit der Folge, dass
der Klage von Anfang an aufschiebende Wirkung zu-
kommt?
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1.3
Haben Klagen gegen Schiedssprüche, die vor Inkrafttreten
des § 93 b BSHG in seiner ab dem 01.01.1999 geltenden
Fassung erhoben werden und nach dem 01.01.1999 noch
anhängig sind, aufschiebende Wirkung?
1.4
Wirkt die ab dem 01.01.1999 geltende Regelung des
§ 93 b Abs. 1 Satz 3 und 4 BSHG, nach der der Aus-
schluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen
Schiedssprüche nicht mehr vorgeschrieben ist, auf die Zeit
vor dem 01.01.1999 zurück, mit der Folge, dass Klagen
gegen Schiedssprüche auch für die Zeit bis zum
31.12.1998 aufschiebende Wirkung hatten?
1.5
Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2
Satz 1, 1. Hs. BSHG (F. 1994) zwischen dem Einrich-
tungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine
Anwendbarkeit der Grundsätze des BVerwG aus seinem
Urteil vom 20.10.1994 bzw. die Regelung des § 93 Abs. 3
BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn die Schieds-
stelle § 94 BSHG Entscheidungen über die Vergütung für
die Zeiträume von 1995 bis 1998 getroffen hat, diese
Schiedssprüche jedoch von beiden Vertragsparteien ange-
fochten worden sind und die Verfahren über diese
Schiedsstellenentscheidungen über den 01.01.1999 hin-
aus noch nicht rechtskräftig beendet sind?
1.6
Gilt die Vorschrift des § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG (Fas-
sung 1999) auch für Schiedssprüche, die vor dem
01.01.1999 ergangen und mit der Klage angefochten wor-
den sind?“
„2.1
Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2
Satz 1 HS 1 BSHG (Fassung 1994) bzw. des § 93 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) zwischen dem Einrich-
tungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine
Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 bzw. des § 93
Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn die
Schiedsstelle entsprechend der Verpflichtung in einer
einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Abschlag auf
eine noch zu erwartende Vergütungsvereinbarung hin
festzusetzen hat und dieser Verpflichtung auch nach-
kommt bzw. stehen diese Schiedsstellenentscheidungen
zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung einer Vergü-
tungsvereinbarung i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BSHG
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(F. 1994)/§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999)
gleich?
2.2
Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2
Satz 1 HS 1 BSHG (Fassung 1994) bzw. des § 93 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) zwischen dem Einrich-
tungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine
Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 bzw. des § 93
Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn der
Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger entsprechend
der Verpflichtung in einer einstweiligen Anordnung einen
vorläufigen Abschlag auf eine noch zu erwartende Vergü-
tungsvereinbarung hin vereinbaren bzw. stehen diese vor-
läufigen Vereinbarungen den Vergütungsvereinbarungen
nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG (F. 1994)/§ 93
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) gleich?
2.3
Gilt die Vorschrift des § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG (Fassung
1999) auch für vor dem 01.01.1999 ergangene vorläufige
Festsetzungen der Schiedsstelle aufgrund einstweiliger
Anordnungen?
2.4
Sind die Grundsätze aus dem Urteil des BVerwG vom
20.10.1994 bzw. § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) an-
wendbar, wenn der Träger der Einrichtung, in der sich der
Hilfesuchende befindet, aktuell keine Vergütungsvereinba-
rungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG (Fassung
1994)/§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) be-
sitzt, den Abschluss solcher Vereinbarungen aber immer
noch begehrt?“
„3.1
Schließt die Regelung des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung
1999) die Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 auf Fälle
aus, in denen die Übernahme des heimvertraglich verein-
barten Entgelts für die Zeit ab dem 01.01.1999 für die Un-
terbringung in einer Einrichtung begehrt wird, für die keine
Vergütungsvereinbarungen vorliegen?
3.2
Für den Fall, dass es am Ort der Unterbringung oder in der
nächsten Umgebung keine Einrichtungen gibt, die ver-
gleichbare Leistungen erbringen und mit denen der Sozi-
alhilfeträger Vereinbarungen abgeschlossen hat: Begrenzt
§ 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) den Sozialhilfean-
spruch des Hilfeempfängers in einem solchen Fall, mit der
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Folge, dass die Unterbringungskosten nicht in der vollen,
tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden?“
„4.1
Bindet der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und
einer Behörde auch andere Behörden in gleicher Weise
wie die den Vertrag abschließende Behörde?
4.2
Darf ein Dritter, der nicht Vertragspartei eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages ist, dessen eigene Rechte jedoch
durch das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Vertrages
begrenzt werden, sich auf die Unwirksamkeit des öffent-
lich-rechtlichen Vertrages berufen, wenn das Berufen auf
die Unwirksamkeit des Vertrages für einen der Vertrags-
partner treuwidrig wäre?
4.3
Wirkt eine zwischen einem Einrichtungsträger und einem
Träger der Sozialhilfe abgeschlossene Vergütungsverein-
barung auch gegenüber anderen Sozialhilfeträgern ande-
rer Bundesländer?
4.4
Darf sich der Bewohner einer Einrichtung auf die Unwirk-
samkeit einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2
BSHG berufen und daraus Rechte für die Höhe seines
Sozialhilfeanspruchs herleiten, wenn es für den Einrich-
tungsträger treuwidrig wäre, sich auf die Unwirksamkeit
der mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungs-
vereinbarung zu berufen?“
sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 -
juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgese-
hen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses
Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.
Wie der Senat in diesem Urteil näher ausgeführt hat, liegt - auch im Verhältnis
zu ortsfremden Sozialhilfeträgern - ein „anderer Fall“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 2 BSHG F. 1994 bzw. ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999
nicht vor, solange gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 bzw. § 93 Abs. 2
Satz 1 BSHG F. 1999 eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstel-
lenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger
der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich möglich ist. Vorläufig festgesetzte oder
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vereinbarte Entgelte bzw. Vergütungen stehen zwar den endgültig vereinbarten
oder festgesetzten Entgelten bzw. Vergütungen nicht gleich. Die Gewährung
von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber „gesperrt“, solange
der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungs-
gestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist
(Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. juris Rn. 23).
Durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) ist - wie in der Sache
auch bereits das Berufungsgericht erkannt hat - weiter geklärt, dass die Bemü-
hungen des Einrichtungsträgers und des für den Sitz der Einrichtung örtlich zu-
ständigen Sozialhilfeträgers um den Abschluss von Vereinbarungen auch in
Bezug auf einen selbst nicht vertragschließenden Sozialhilfeträger wirken, weil
die Abschlusszuständigkeit bei dem Sozialhilfeträger liegt, in dessen Bereich
die Einrichtung gelegen ist; bei dieser Sachlage stellen sich Fragen einer treu-
widrigen Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages bereits im Ansatz
nicht.
Unter diesen Umständen bedarf ferner keiner weiteren Erörterung, inwieweit die
Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 22. März 2005 - BVerwG 5 B
55.04 - im vorliegenden Fall hätten Geltung beanspruchen können.
Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Ab-
weichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen.
Das Berufungsgericht ist von den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätzen
schon nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Es hat im Einklang
mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) angenommen,
dass „ein Anspruch auf höhere Leistungen (nicht besteht), weil eine
Entscheidung über das nach der niedersächsischen Regelung endgültig ge-
schuldete Entgelt (Tagespflegesatz) noch aussteht“ (UA S. 7 Abs. 2), und damit
auch entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die zwischen einem Heimbewoh-
ner und dem Einrichtungsträger vereinbarten höheren Tagespflegesätze nicht
übernehmen müsse, „solange eine endgültige Vereinbarung bzw. der vom Kli-
nikum und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erstrebte, eine solche Ver-
einbarung ersetzende Schiedsstellenentscheid im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG
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fehlt“ (UA S. 17 und S. 18) und eine Einigungsbereitschaft fortbesteht (s.a. UA
S. 17). Insoweit hat das Berufungsgericht auch eine „fortbestehende Eini-
gungsbereitschaft“ festgestellt (UA S. 17). Es hat weiterhin erkannt, dass ein
Anspruch auf höhere Leistungen lediglich derzeit nicht besteht und damit für
den Fall der noch ausstehenden Entscheidung über das endgültig geschuldete
Entgelt eine weitere Leistung noch in Betracht kommt; daraus ergibt sich für
den umgekehrten Fall, dass eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende
Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zu-
ständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich nicht mehr möglich ist,
dass ein „anderer Fall“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG (F. 1994) bzw.
ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG (F. 1999) vorliegt, aufgrund dessen eine
weitere Leistung in Betracht kommen kann.
Jedenfalls steht die Ergebnisrichtigkeit des Berufungsurteils der Zulassung der
Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr; vgl.
etwa Beschlüsse vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17
Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 -
Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 m.w.N.) entgegen.
Der weitere Begründungsschriftsatz vom 29. Januar 2007 rechtfertigt keine an-
dere Beurteilung. Sollten damit neue Zulassungsrügen vorgebracht werden,
wären diese schon nicht fristgemäß erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die
Frage, ob Revision unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung
von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen ist, hat der
Senat von Amts wegen geprüft und Vorstehend verneint; für die Grundsatzrüge
hat er nicht auf den Gesichtspunkt des auslaufenden Rechts abgestellt. Die
Ausführungen dazu, dass eine Vereinbarung bzw. eine sie ersetzende
Schiedsstellenentscheidung zwischen dem Einrichtungsträger und dem zu-
ständigen Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 2 BSHG tatsächlich und
rechtlich nicht mehr möglich sei, führen zudem nicht auf einen Revisionszulas-
sungsgrund. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall kein
Fall des § 93 Abs. 3 BSHG vorliegt, setzt die Feststellung voraus und enthält
sie - jedenfalls konkludent -, dass das Zustandekommen endgültiger Vereinba-
rungen bzw. einer bestandskräftigen Schiedsstellenentscheidung noch möglich
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ist. Die Beschwerde wendet sich insoweit lediglich gegen die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Bezug zu einem der in
§ 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe aufzuzeigen.
2. Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz zu früheren Entscheidun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. Februar 2002 - BVerwG 5 C
25.01 - BVerwGE 116, 78; vom 4. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 145.58 -
BVerwGE 15, 48; vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78,
192) oder des Bundesverfassungsgerichts (vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -
BVerfGE 11, 139) zuzulassen.
Nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) kommt es nicht darauf
an, ob einer Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung aufschiebende
Wirkung zukommt oder nicht. Die Sperrwirkung für eine endgültige Sozialhilfe-
gewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung tritt unabhängig davon mit der
Aufnahme von Verhandlungen zum Vereinbarungsabschluss ein und dauert an,
solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinba-
rungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich
ist. Es kann daher in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO of-
fenbleiben, ob dem Berufungsurteil, wie der Kläger meint, der Rechtssatz ent-
nommen werden kann, dass neue „Prozessvorschriften nur eingeschränkt auf
bereits anhängige Streitsachen anwendbar sind, sich insbesondere für eine
prozessuale Rückwirkung neuer Verfahrensvorschriften aus dem Sinn und
Zweck der Neuregelung entnehmen lassen muss, dass der neuen Regelung
rückwirkende Wirkung zukommen soll“, und ob ein solcher Rechtssatz von den
benannten Entscheidungen abweicht. Ebenso kann offenbleiben, ob der aus
der Sicht des Klägers im Berufungsurteil aufgestellte Rechtssatz, „dass eine
Rückwirkung einer während des anhängigen Klageverfahrens entstehenden
aufschiebenden Wirkung einer Klage nur ausnahmsweise erfolgen kann, wenn
der Sinn und Zweck der Norm dies erfordert“, von dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 (a.a.O.) abweicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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