Urteil des BVerwG vom 06.09.2004

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.04 (5 C 23.04)
OVG 12 A 11874/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
15. Januar 2004 wird aufgehoben. Die Revision wird zuge-
lassen, soweit die Klägerin Feststellung eines Kostenerstat-
tungsanspruchs gegen den Beklagten ab dem 25. September
2000 begehrt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist in dem im Tenor be-
zeichneten Umfang - darauf bezieht sich die von der Klägerin für die Zulassung als
grundsätzlich bedeutsam angeführte Frage - nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann
zur Klärung beitragen, ob die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe bei Übertritt eines Hilfebedürftigen aus dem Ausland (§ 108 BSHG) über
dessen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträ-
gers hinaus bestehen bleibt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
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kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit