Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Ausreise, Botschaft, Beratungspflicht, Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.03 (5 PKH 35.03)
OVG 2 A 4642/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 €
festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2003 vortragen, "es (gehe) im
vorliegenden Verfahren darum, zu klären, ob aus dem Gesetzestext des § 27 Abs. 1
und § 27 Abs. 2 BVFG entnommen werden kann, dass eine nachträgliche Einbezie-
hung in den Aufnahmebescheid eines zukünftigen Spätaussiedlers nur dann möglich
ist, wenn vorher ein Antrag gestellt worden ist", und für klärungsbedürftig hält, "unter
welchen Voraussetzungen die Erteilung des Einziehungsbescheides ... nach Ertei-
lung des Aufnahmebescheides an den Spätaussiedler noch möglich ist", ist diesem
Vorbringen hier schon deswegen nicht nachzugehen, weil es nicht innerhalb der Be-
schwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgetragen worden ist.
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2. Die rechtzeitig vorgetragene Behauptung dagegen, es sei "grundsätzlich zu klären,
welche Handlungsweise erforderlich ist, um von einer Antragstellung in einem
Verfahren nach dem BVFG auszugehen, und wie weit die Betreuungs- und Bera-
tungspflicht der Beklagten gemäß § 25 VwVfG reicht", weist nicht auf eine rechts-
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes hin, weil sich diesbezügliche
Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Die Kläger gehen für
dieses Zulassungsvorbringen selbst davon aus, dass dies hier in tatsächlicher Hin-
sicht voraussetzen würde, dass "der Wille geäußert wird, mit der Bezugsperson ein-
zureisen". Ein solcher Sachverhalt ist vom Berufungsgericht indessen nicht festge-
stellt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Behauptung der Kläger als "nicht
näher substantiiert" gewertet, sie hätten vor ihrer Ausreise einen Einbeziehungsan-
trag gestellt (S. 4 des angegriffenen Beschlusses), das Berufungsgericht hat dage-
gen kein Verhalten der Kläger ermittelt, das - wie die Beschwerde sinngemäß geltend
macht - eine Beratungspflicht dahingehend hätte auslösen können, auf die Stellung
eines entsprechenden Antrags hinzuwirken. Ob die in der Beschwerdebegründung
aufgestellte Behauptung, "ausweislich des Verhandlungsprotokolls (habe die Klägerin
zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ... angegeben,
dass ihr Mann ... bei der Deutschen Botschaft den Wunsch nach einer gemeinsamen
Ausreise der gesamten Familie mit der Mutter geäußert (habe)", durch die
Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (Bl. 104/110 der Akten) bestätigt wird,
kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob infolge einer von der Beschwerde
als gegeben unterstellten Beratungspflichtverletzung der Deutschen Botschaft hier
über das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt
hinweggesehen werden könnte; denn jedenfalls ist das Oberverwaltungsgericht der
vom Verwaltungsgericht offengelassenen Frage, ob die Kläger "falsch beraten
worden" sein könnten (S. 7 unten des Verwaltungsgerichtsurteils), nicht ausdrücklich
nachgegangen, hat indes dahin erkannt, dass "Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger
vor der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1 aus von ihnen nicht zu vertretenden
Gründen an der Stellung ihres Aufnahmeantrages gehindert waren ... nicht
vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich" seien, und hierbei auch das
Vorbringen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-
gericht bewertet. Das ist mit der Beschwerde nicht gerügt. Es kann aber die Revision
nicht im Hinblick auf eine Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung der
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Rechtssache zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht Tatsachen, die vorlie-
gen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechts-
frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen hat (siehe z.B.
Beschluss des Senats vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 309) und insoweit keine im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheblichen
Einwände vorgetragen sind.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde aus
den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit