Urteil des BVerwG vom 14.05.2002

Nationalität, Russisch, Beweisantrag, Ausstellung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.02
OVG 2 A 1147/99
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. Januar 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf Verfahrens-
fehler (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
ist nicht begründet.
Zu Unrecht rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe verfah-
rensfehlerhaft eine mögliche Aufklärung zu der Frage unterlas-
sen, ob der Kläger zu 1 beim Antrag seines ersten Inlands-
passes ein tatsächliches Wahlrecht in Bezug auf die Angabe
seiner Nationalität mit Deutsch oder Russisch hatte. Zutref-
fend wird in der Beschwerde zwar vorgetragen, dass die Kläger
in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hatten, Herrn
Valerij Kuhn zu der Behauptung zu vernehmen, dass der Kläger
zu 1 bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses mit 16 Jahren
keine Wahl erhalten hat, die deutsche Nationalität seiner Mut-
ter eingetragen zu erhalten, weil der Antrag schon vorher mit
der Nationalität seines Vaters, Russisch, ausgefüllt war. Zu-
treffend wird weiter berichtet, dass das Berufungsgericht den
- 3 -
Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, die mit dem An-
trag unter Beweis gestellte Tatsache, dass dem Kläger zu 1 ein
schon vorher mit der Nationalität seines Vaters "russisch"
ausgefüllter Passantrag zur Unterschrift vorgelegt worden ist,
könne als wahr unterstellt werden und für die in dem Beweisan-
trag enthaltene Schlussfolgerung sei der Zeuge kein geeignetes
Beweismittel. Unzutreffend zieht die Beschwerde daraus aber
einen allgemeineren Schluss dahin, damit sei der als Zeuge be-
nannte Herr Kuhn vom Berufungsgericht als "untauglich für die
Auskunft über das Beweisthema des Wahlrechts bei Ausstellung
des 1. Inlandspasses betrachtet" worden. Das Berufungsgericht
hat den Beweisantrag abgelehnt, weil der Voreintrag "Russe"
dem Willen des Klägers zu 1 nach dem Vorgespräch mit seiner
Mutter entsprochen habe und es auch bei einer Voreintragung
der Nationalität durch die Bedienstete des Passamtes noch die
Möglichkeit sah, den Nationalitäteneintrag im Passantrag auf
die deutsche Nationalität der Mutter zu ändern. Wenn die Klä-
ger in der Beschwerde dazu als Verfahrensfehler rügen, das Be-
rufungsgericht habe zu einer solchen Änderungsmöglichkeit den
bei dem Antrag auf Ausstellung des 1. Passes anwesenden Zeugen
Kuhn nicht gehört, obwohl dieser tatsächlich hätte Auskunft
darüber geben können, ob der Kläger zu 1 damals ein tatsächli-
ches Wahlrecht hatte oder nicht, so verkennen sie zum einen,
dass der Kläger zu 1 selbst bei seiner Anhörung angegeben hat-
te, er könne sich "nicht mehr genau erinnern, ob (er bei der
Passantragstellung selbst) die Frau dort gefragt habe, ob (er)
auch Deutsch nach seiner Mutter eintragen könnte", und zum an-
deren, dass die Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung
keinen Beweisantrag dahin gestellt haben, der Zeuge Kuhn könne
aussagen, der Kläger zu 1 habe bei der Passantragstellung nach
dem Voreintrag der Nationalität mit Russisch gefragt, ob er
die Angabe der Nationalität in Deutsch ändern könne, und dies
sei abgelehnt worden. Ein "hierauf abzielender Beweisantrag"
wird zwar in der Beschwerde behauptet, findet sich aber in der
Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2002 nicht.
- 4 -
Zu Unrecht rügen die Kläger als Verfahrensfehler, das Beru-
fungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen
und habe damit seine Aufklärungspflicht verletzt und gegen den
Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Denn der Kläger zu 1 hat in
der in der Beschwerde angeführten Widerspruchsbegründung ange-
geben: "Praktisch aber wurde ich nicht nach meinem Wunsch ge-
fragt, der Familienname war russisch, also wurde ich als Russe
eingetragen. Das war die übliche Vorgangsweise." Diese Angabe,
dass der Kläger zu 1 nicht nach seinem Wunsch zum Nationalitä-
teneintrag gefragt und dass vom russischen Namen auf russische
Nationalität geschlossen worden ist, besagt aber nicht, dass,
wie es im Schriftsatz der Kläger vom 17. Oktober 2001 vorge-
tragen wird, dem Kläger zu 1 nach der Voreintragung der Natio-
nalität Russisch eine Wahl der Nationalität Deutsch nicht mög-
lich gewesen sei.
Soweit die Beschwerde es als inhaltlich fraglich bezeichnet,
"ob das OVG der Erklärung über die Nationalität mit 16 Jahren
bei Beantragung des 1. russischen Inlandspasses die tatsächli-
che rechtliche Bedeutung zugemessen hat", ist ein Revisionszu-
lassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu erken-
nen. Zudem entsprach der Nationalitäteneintrag "Russe" nach
den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Willen des Klä-
gers zu 1 nach dem Vorgespräch mit seiner Mutter.
Schließlich halten die Kläger dem Berufungsgericht zu Unrecht
als Verfahrensmangel fehlende Sachaufklärung zu Benachteili-
gungen vor, denen der Kläger zu 1 mit im Pass eingetragener
deutscher Nationalität beim Wehrdienst ausgesetzt gewesen sein
könnte. Denn die Kläger tragen nicht vor, welche Benachteili-
gungen das sein sollten und welche Ermittlungen das Berufungs-
gericht hätte anstellen müssen.
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Schmidt