Urteil des BVerwG vom 08.05.2008

Erbe, Enteignung, Hund, Gesetzgebungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 37.08
VG 29 A 16.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbe-
deutung) gestützte Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision bei einem in je
selbstständiger Weise doppelt begründeten Urteil nur zuzulassen, wenn hin-
sichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. etwa
Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 - juris und vom 11. April
2003 - BVerwG 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 m.w.N.). Danach kommt eine
Zulassung hier nicht in Betracht.
Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt die Frage wissen, ob die
Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG vorliegend zur Anwendung kommt
oder wegen Verstoßes gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes verfas-
sungswidrig ist. Indessen hat das Verwaltungsgericht seine klageabweisende
Entscheidung nicht ausschließlich damit begründet, dass die von der Be-
schwerde als verfassungswidrig erachtete Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 6
AusglLeistG zur Anwendung kommt. Vielmehr ist die Entscheidung nach den
Urteilsgründen „zudem“ (UA S. 6) auch darauf gestützt, dass der Kläger nach
eigenen Angaben im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung nicht
Inhaber der Aktien der in Rede stehenden Aktiengesellschaft gewesen oder
Erbe bzw. weiterer Erbe einer solchen Person geworden sei, sondern diese
Aktien erst später von dritter Seite rechtsgeschäftlich bzw. bei einer Kapitaler-
höhung erworben habe, weswegen er einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen
schon aus diesem Grunde nicht haben könne (UA S. 6). Diesen Ausschluss-
grund hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf Äußerungen im Gesetzge-
bungsverfahren (Begründung des Gesetzentwurfes, BTDrucks 12/4887 S. 37,
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zu Art. 2 und dort zu § 1) gestützt, wonach derje-
nige, der „Anteilsrechte nach der Enteignung einer (Aktien-)Gesellschaft käuf-
lich erworben hat … keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen (hat)“.
Hierbei handelt es sich um eine selbstständig tragende (so genannte kumulati-
ve) Mehrfach-Begründung (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 133
Rn. 21), weswegen sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage als nicht
klärungsbedürftig darstellt.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der
beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung, gegen die
Einwände nicht erhoben worden sind.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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