Urteil des BVerwG vom 01.08.2006

Ablauf der Frist, Eigenschaft, Aussiedler, Kausalzusammenhang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 37.06
VGH 12 S 243/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache (1.), einer Divergenz (2.) oder eines Verfah-
rensmangels (3.) zuzulassen.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache zuzulassen.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Vorausset-
zungen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG von einem „Aufnahmefinden“ einer Person
ausgegangen werden kann, ist in der auch von dem Berufungsgericht herange-
zogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom
12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - BVerwGE 90, 181; ebenso Urteil vom
12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173; s.a. BVerfG, Beschluss
vom 9. August 1990 - 2 BvR 1783/88 - InfAuslR 1990, 297) dahin geklärt, dass
„Aufnahme finden“ zunächst voraussetzt, „dass der Betroffene mit dem Zuzug
einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tä-
tigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist,
dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird“. Für die Registrierung in dem
Registrierungsverfahren nach der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952
(BGBl I S. 236) ist dabei geklärt, dass der Entscheidung über die Verteilung der
in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Bundes-
länder keine Bindungswirkung im Verfahren über die Ausstellung des Vertrie-
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benenausweises (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B
157.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51) zukommt und auch in dem Vermerk
„Deutscher durch Aufnahme als Aussiedler“ in einem Registrierschein keine
„staatsangehörigkeitsrechtliche Statusfeststellung“ in dem Sinne liegt, dass
nunmehr abschließend feststehe, dass eine Person Deutsche i.S.d. Art. 116
Abs. 1 GG geworden sei (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B
30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 55), weil im Registrierungsverfahren le-
diglich zur Vorbereitung der Verteilungsentscheidung als Vorfrage zu prüfen sei,
ob die vorläufig untergebrachte Person aufgrund ihrer Anhörung oder sonstiger
im Durchgangslager zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen zu dem in § 1
der Verteilungsverordnung genannten Personenkreis gehören, u.a. also auch,
ob sie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann (vgl. Beschluss
vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3).
Insoweit macht die Beschwerde der Sache nach keinen weiteren oder
neuerlichen Klärungsbedarf geltend, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwen-
dung grundsätzlich geklärter Rechtsgrundsätze im Einzelfall.
1.2 In der - auch insoweit vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch allerdings ausgeführt, dass „die
mit der Erteilung eines Registrierscheins dokumentierte Einbeziehung in das
Verteilungsverfahren dadurch, dass der Aussiedler oder Spätaussiedler dem
von der [Bundesrepublik Deutschland] bestimmten ‚aufnehmenden’ Land zu-
gewiesen wird, […] in der Vergangenheit in der Praxis vielfach als Aufnahme im
Sinn des Art. 116 angesehen worden“ ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April
1997 - BVerwG 9 C 4.96 - EzAR 270 Nr. 8), wobei diese Bedeutung der Einbe-
ziehung in das Verteilungsverfahren nach Einführung des Aufnahmeverfahrens
i.S. der §§ 26 ff. BVFG jedoch nicht mehr zukomme. Soweit dieser Rechtspre-
chung zu entnehmen sein sollte, dass diese Praxis bis zum Inkrafttreten des
Aussiedleraufnahmegesetzes (vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1247) zum 1. Juli
1990 mit der bis dahin geltenden Rechtslage im Einklang stand (s. dazu VGH
Mannheim, Urteil vom 14. November 2001 - 13 S 1784/99 - EzAR 280 Nr. 10;
s.a. Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG
Rn. 46 ), folgte hieraus doch nicht - hierauf weist das
Berufungsgericht ohne erkennbaren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zu-
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treffend hin -, dass damit eine abschließende und umfassende Entscheidung
über die übrigen Voraussetzungen des Erwerbs der Rechtsstellung des Art. 116
Abs. 1 GG nicht getroffen ist oder in Bezug auf einen Erwerb „als Flüchtling
oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ die Prüfung sich erübrigte, ob
eine Person deutscher Volkszugehörigkeit ist. Hierzu ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine bestandskräftig gewordene
behördliche Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung (negative)
Bindungswirkung auch für die Entscheidung über die auf die Feststellung des
Deutschen-Status gerichtete Klage entfaltet (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001
- BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ;
Urteil vom 24. September 1975 - BVerwG 8 C 78.74 - BVerwGE 49, 197
§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG a.F.>).
1.3 Zu dem Merkmal „als Abkömmling … Aufnahme gefunden hat“ ist in der
- ebenfalls vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Person dann im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
Aufnahme in Deutschland gefunden hat, wenn ein kausaler Zusammenhang
zwischen seiner Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeut-
schen und seiner Aufnahme im Bundesgebiet besteht, und dass der erforderli-
che Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines
aufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen und der eigenen Aufnahme ge-
geben ist, wenn die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Auf-
nahme bildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt ist; dabei muss
der Abkömmling bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet nicht minderjährig
gewesen sein oder bei dessen Vertreibung mit dem Vertriebenen in einer
Hausgemeinschaft gelebt oder diese bei Aufnahme im Bundesgebiet angestrebt
haben (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.98 - BVerwGE 90,
173). Unter welchen Voraussetzungen dieser hinreichende Kau-
salzusammenhang besteht, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Rechtsan-
wendung und entzöge sich weiterer grundsätzlicher Klärung.
Selbst wenn die Frage als grundsätzlich klärungsfähig angesehen würde, ob es
für das Tatbestandsmerkmal „als Abkömmling ... Aufnahme gefunden hat“ in
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Art. 116 Abs. 1 GG darauf ankommt, ob die deutschen Behörden den Betroffe-
nen in der Eigenschaft als Abkömmling - also „wegen“ seiner Stellung als Ab-
kömmling - aufgenommen haben, oder ob es genügt, dass sie ihm einen Dau-
eraufenthalt nicht verweigert haben und ihm objektiv-rechtlich - also unabhängig
von einem darauf gerichteten Behördenwillen bei seiner Aufnahme - ein
Zuzugsrecht als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit
zugestanden haben, und hieraus fallübergreifender Klärung zugängliche Folge-
rungen für die Bewertung der Erteilung eines Registrierscheins bei gleichzeiti-
ger Einreise von Vater und volljährigem Sohn (mit einem Touristenvisum) und
zeitgleicher Registrierung zu ziehen wären, wäre die Revision mangels Klä-
rungsbedürftigkeit nicht zuzulassen. Diese Frage wäre bezogen auf die Aus-
deutung der Rechtswirkungen einer Registrierungsbescheinigung, die nach zum
30. Juni 1990 ausgelaufenem Recht zu erteilen und zu einer Rechtslage vor der
Neuordnung des Vertriebenenrechts zum 1. Juli 1990, 1. Januar 1991 bzw. zum
1. Januar 1993 zu beurteilen war, und betrifft - ungeachtet dessen, dass
Art. 116 Abs. 1 Satz 1 GG selbst unverändert fortgilt - eine Frage ausgelaufe-
nen Rechts (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 68.98 -
Aufnahmebescheid nach dem Aussiedleraufnahmegesetz und § 94 BVFG a.F.>
und vom 17. August 1999 - BVerwG 1 B 47.99 - Buchholz 11 Art. 116 GG
Nr. 27 ). Dass diese Rechts-
frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer
Zukunft Bedeutung haben könnte, ist angesichts der Besonderheiten des
vorliegenden Einzelfalles (u.a. der erheblichen Dauer des letztlich erfolglosen
Bescheinigungsverfahrens) ungeachtet des entgegenstehenden Be-
schwerdevorbringens nicht zu erkennen und folgt namentlich nicht aus den mit
der Beschwerdeschrift vorgelegten Entscheidungen des Berufungsgerichts und
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Ausführungen in den Schriftsät-
zen vom 24. April 2006 und 10. Mai 2006 sind - ihre Berücksichtigungsfähigkeit
unterstellt - mit den Hinweisen auf von dem Beklagten eingeleitete Überprü-
fungsverfahren, die Verunsicherung von Ehegatten und Abkömmlingen vor dem
1. Januar 1993 eingereister Personen oder die Betroffenheit von „Millionen
Personen …, die bereits, wie der Kläger, jahrelang als Deutsche angesehen
wurden“, zu allgemein gehalten, um eine fortwirkende oder - im Hinblick auf die
befürchtete „Flut von Aberkennung der erworbenen Rechte und Ansprüche“ -
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neuerliche Klärungsbedürftigkeit zu belegen, zumal sie der angegriffenen Ent-
scheidung einen Inhalt unterstellen, der sich ihr so nicht entnehmen lässt.
1.4. Die mit Schriftsatz vom 24. April 2006 aufgeworfene Frage,
„ob in der Erteilung eines deutschen Reisepasses ein Ab-
kömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörig-
keit, der gemeinsam mit seinem Vater, der als Vertriebe-
ner deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen und ge-
meinsam mit diesem Abkömmling registriert wurde, ein
‚Verhalten’ oder ‚irgendwie geartetes Tätigwerden’ der
Behörde angesehen werden kann, woraus ersichtlich ist,
dass der Abkömmling des Vertriebenen im Hinblick darauf
aufgenommen worden ist, dass er Ehegatte bzw. Elternteil
deutscher Volkszugehörigkeit, als Flüchtling oder Vertrie-
bener in den genannten Gebieten Aufnahme gefunden
hat“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie erst
nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgeworfen worden ist.
Überdies stellte sich die aufgeworfene Frage so in einem Revisionsverfahren
nicht, weil die Ausstellung von Ausweispapieren für sich allein nichts darüber
aussagt, ob sie - wie die Formulierung der Frage suggeriert - einer Person „als
Abkömmling“ ausgestellt worden sind oder mit Blick auf eine - vom Kläger hier
auch geltend gemachte und in erster Instanz vom VG Köln (Urteil vom 23. Juni
1992) für die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren auch bestätigte - Ver-
triebeneneigenschaft des Klägers in eigener Person. Der vorliegende Fall gibt
dabei keinen Anlass zur Prüfung, ob grundsätzlicher Klärungsbedarf zur Frage
besteht, ob - wie vom Berufungsgericht ausgeführt - von einem Bewerber um
einen Vertriebenenausweis der mit Rücksicht auf eine Registrierscheineintra-
gung als Volksdeutscher und seine Aufnahme in das Verteilungsverfahren aus-
gestellte Reisepass und Personalausweis in der Regel eingezogen werden
kann, wenn der Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises abgelehnt
wurde.
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
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Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der vorge-
nannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtspre-
chung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebe-
gründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Ent-
scheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz
gestützt hat. Daran fehlt es.
Die Beschwerde macht allerdings geltend, das Berufungsurteil weiche von dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 -
(BVerwGE 90, 173) ab, und stellt hierfür teils wörtliche Zitate, teils - tatsächlich
oder vermeintlich - sinngemäß gebildete Rechtssätze gegenüber. Das Beru-
fungsgericht ist indes, wie sich aus dem Berufungsurteil (S. 5 f., 8) ergibt, so-
wohl in Bezug auf den Begriff des „Aufnahmefindens“ als auch in Bezug auf den
erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Ab-
kömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundes-
gebiet von der auch von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, ohne einen hiervon abweichenden
Rechtssatz zu bilden. Die Beschwerde macht insoweit der Sache nach allenfalls
eine fehlerhafte Anwendung nicht bestrittener Rechtsgrundsätze geltend und
tritt der berufungsgerichtlichen Bewertung der Eintragungen auf dem dem
Kläger erteilten Registrierschein entgegen; dabei ist der sachliche Zu-
sammenhang der Ausführungen mit der Darlegung einer Abweichung i.S.d.
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durchweg zu erkennen.
Die erstmals mit Schriftsatz vom 24. April 2006 zusätzlich erhobene Divergenz-
rüge, nach der das Berufungsgericht noch „in einem weiteren Punkt“ von der
herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, führt
schon deswegen nicht zur Revisionszulassung, weil diese Rüge erst nach Ab-
lauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben worden ist und nicht er-
kennbar ist, welche fristgerecht erhobene Divergenzrüge lediglich ergänzend
hätte begründet werden sollen. Sie greift auch deswegen nicht durch, weil das
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Berufungsgericht hier einen ihr durch die Beschwerde zugeschriebenen, hier-
von abweichenden abstrakten Rechtssatz, es komme „zusätzlich zu der die
Kausalität begründenden familiären Verbundenheit darauf an, dass diese fami-
liäre Verbundenheit durch einen von einer deutschen Behörde erlassenen Ver-
waltungsakt festgestellt oder bestätigt wird“, weder ausdrücklich noch sinnge-
mäß gebildet hat; das Berufungsgericht hat gerade nicht auf die behördliche
Bestätigung einer familiären Verbundenheit abgestellt, sondern geprüft und
verneint, ob „die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnah-
me bildet, diese also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt ist“ (so
BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173, Be-
rufungsurteil S. 8). Schon aus dem nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen familiärer
Verbundenheit und Aufnahme (nicht: Einreise), ergibt sich, dass allein ein Ver-
wandtschaftsverhältnis zu einem Vertriebenen oder Spätaussiedler nicht aus-
reicht. Eine grundsätzlicher Klärung nicht zugängliche und auch nicht zur
Rechtssatzdivergenz führende Frage der einzelfallbezogenen Würdigung der
Umstände des Einzelfalles, die sich so nur nach 1990 bzw. 1992 ausgelaufe-
nem Recht stellt, ist es, ob das Begehren auf Aufnahme als Vertriebener, Aus-
siedler bzw. Spätaussiedler aus eigenem Recht ein aliud zur Aufnahme als Ab-
kömmling bildet oder von diesem umschlossen wird.
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Mit den Angriffen der Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung des Berufungsgerichts (Beschwerdebegründung Nr. 3 ) wird der
mit der Behauptung, das Berufungsurteil verstoße gegen die Denkgesetze,
sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revi-
sionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen
Recht zuzurechnen. Ein Verfahrensverstoß könnte allenfalls ausnahmsweise
bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß ge-
gen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen (vgl.
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Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108
Abs. 1 VwGO Nr. 11, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 und vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33, jeweils unter Hinweis auf Be-
schluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder
gegen allgemeine Erfahrungssätze (s.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990
- BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225)
liegt jedoch nur vor, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denk-
oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist bzw. wenn ein Schluss aus
Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann.
Dafür gibt die Beschwerde nichts her. Der vermeintliche innere Widerspruch im
Berufungsurteil in Bezug auf die Ausführungen zur Vertriebenenstellung des
Klägers setzt im Widerspruch zur Rechtslage (§ 15 Abs. 1 BVFG; s.a. BVerwG,
Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332) bereits
nach dem Vorbringen der Beschwerde die „Verneinung der Bindungswirkung
des Vertriebenenausweises im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren“ vor-
aus. Denk- oder erfahrensgesetzlich ist insbesondere nicht zwingend, dass ein
Begehren auf Aufnahme als Vertriebener, Aussiedler oder Spätaussiedler, das
die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzt, stets und ohne ausdrückliche,
ggf. hilfsweise Geltendmachung auch - als minus, nicht als aliud - ein Begehren
auf Aufnahme als Abkömmling ohne deutsche Volkszugehörigkeit aufgrund
anderer gesetzlicher Vorschriften umfasst (s. etwa BVerwG, Beschluss vom
9. August 1996 - BVerwG 9 B 276.96 -).
4. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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