Urteil des BVerwG vom 31.01.2006

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 37.05 (5 C 6.06)
VGH 11 B 03.3149
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss
vom 24. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 24. Februar 2005 wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abwei-
chung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - BVerwG
5 C 41.03 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) zugelassen. Zwar geht das Beru-
fungsgericht in der Annahme, die Klägerin zu 1 habe sich bei der Beantragung ihres
ersten Inlandspasses 1979 zum deutschen Volkstum bekannt (Berufungsurteil S. 12
Abs. 2, S. 14 Abs. 3), zunächst, insoweit dem Bundesverwaltungsgericht folgend,
davon aus, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im
Regelfall fortwirke und darum auch Folgezeiträume abdecke, "solange kein Gegen-
bekenntnis erfolgt", und dass ein einmal durch eine entsprechende Nationalitätener-
klärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deut-
schen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit nicht bis zur Ausreise konti-
nuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden müsse (Berufungsurteil
S. 14 Abs. 3). In seinen weiteren Entscheidungsgründen vertritt das Berufungsgericht
aber die Auffassung, dass ein 1979 abgelegtes Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum
deutschen Volkstum nicht über ihre Erklärung zur russischen Nationalität im Jahre
1990 hinaus habe fortwirken können, wobei es ausdrücklich offen lässt, ob die
Klägerin zu 1 mit dieser Erklärung ein Gegenbekenntnis abgelegt habe. Dem liegt
der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechts-
satz zugrunde, dass auch eine Erklärung, die kein Gegenbekenntnis (erklärte Abkehr
vom deutschen Volkstum) sei, einem abgegebenen Bekenntnis zum deutschen
Volkstum die Außenwirkung und damit die Fortwirkung nehmen könne.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 6.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel