Urteil des BVerwG vom 10.06.2004

Urteil vom 10.06.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 37.04
VGH 10 TG 27/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2004
wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Be-
schwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wies-
baden vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel