Urteil des BVerwG vom 14.05.2002

Verwaltungsprozess, Zivilgerichtsbarkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 37.02 (5 PKH 23.02)
OVG 12 MB 128/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ge-
gen den Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2002 wird ver-
worfen.
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, ihm
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die von dem Vollstreckungsgläubiger eingelegte Beschwerde ge-
gen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 27. März 2002 ist unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung einer Be-
schwerde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht. Of-
fen bleiben kann, ob die in der Zivilgerichtsbarkeit anerkann-
te außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen "greifbarer
Gesetzwidrigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung - darauf
zielt wohl der "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
(analog Revision)" des Vollstreckungsgläubigers - auch im Ver-
waltungsprozess besteht. Denn die dafür erforderliche Voraus-
setzung, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsord-
nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen
Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 -
983/984>; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1997
- BVerwG 8 B 32.97 - sowie
vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 -
VermG Nr. 17 S. 20>), liegt ersichtlich nicht vor.
Dem Vollstreckungsgläubiger kann auch nicht Prozesskostenhilfe
bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein
Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Rothkegel