Urteil des BVerwG vom 29.07.2015

Rüge, Aufklärungspflicht, Gebäude, Vertreter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 36.14
VG 1 K 717/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig
vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die
Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen
hat.
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der
Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8
erhoben wird.
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger
nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist,
wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch
Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung
auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht
(stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 -
BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149
Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2
Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu
1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels
Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat,
wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffas-
sung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung
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auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsver-
fahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zu-
lässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die
Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft
angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortge-
setzt habe. § 88 VwGO verbietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes
zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche
Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge
nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck
zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz
422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD
2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts
folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein
anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entspre-
chendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags ver-
pflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus,
dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Un-
tätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7
und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müs-
sen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem
voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen
Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach
den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall.
Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in
Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch
nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsge-
richt hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antrag-
steller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unab-
hängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf
Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B.
geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenom-
men, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen
Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die
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Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachen-
feststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -
BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrü-
gen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklä-
rungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1
bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie
sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der
Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur
als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewie-
sen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründet-
heit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in
der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung
aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unter-
schiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer
Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als
nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C
3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B
29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B
54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben je-
denfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger
zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die
Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1
VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche
Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwal-
tungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsäch-
lichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwie-
fern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tat-
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sachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung
hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrü-
ge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der
Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen,
zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhand-
lung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun-
mehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
ken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C
52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 -
juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom
11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde
nicht gerecht.
a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin
sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekom-
men ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes
seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6
und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Wei-
se dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grund-
lage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsge-
richt stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für
die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang ge-
funden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entschei-
dungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
"Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde
(UA S. 13 ff.).
Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über
die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937.
Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Ein-
heitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass
sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis ei-
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ner Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden
Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festge-
stellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung
fehlt es.
b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen,
als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das
Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein
eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die
Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung
S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhalts-
punkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schä-
digung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein
könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne
förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf
die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Rege-
lung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche
Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall
sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von
dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Klä-
ger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das land-
wirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8,
es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert
1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13).
Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche
Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso
wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonder-
ter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das
Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss,
insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die
Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines
eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für
1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist
(Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Er-
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mittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu
diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf-
grund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfah-
ren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungs-
grundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, so-
weit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb
unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur
Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen
möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat
jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Klä-
ger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt
vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt
ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit
sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähi-
gen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung
der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkür-
freien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze be-
achtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).
Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Ur-
teil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn
der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige
und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung
vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzel-
heiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus
der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht ge-
schlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksich-
tigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE
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128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170
Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw.
Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder wi-
dersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder all-
gemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entschei-
dungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge
aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Be-
hauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen
tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe
ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, wel-
che Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen
materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsa-
chen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006
- 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben
von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Wider-
spruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforder-
lich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungs-
bildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Be-
schluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133
Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht.
a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das
Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der
Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des
Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt
dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderun-
gen.
b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwer-
debegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Ur-
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teil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pau-
schal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es
an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren.
c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht,
als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936
verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf
besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verlo-
ren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet,
dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7
und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeb-
lichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein
kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 fest-
gestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen
wurde.
d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch
insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegan-
gen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Be-
schwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen
zugrunde.
e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie
einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entge-
gen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresab-
schlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirt-
schaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit
nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des
Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine
gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49
RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der
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Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches
Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht
habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als
Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine
solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen
Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im
Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im
Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfra-
gen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteran-
teils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der
gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von
451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v.
6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt
wurde, …"). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr
1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM
aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16).
Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht,
der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entneh-
men.
g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsge-
richt beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Ein-
heitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indi-
zien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als
stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung
S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darle-
gungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass
die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder
allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
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