Urteil des BVerwG vom 20.04.2006

Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 36.06
VGH 12 S 2298/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht, mit dem ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden An-
trag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 27. Mai 2005 abgelehnt worden ist. Die Beschwerde ist weiterhin
unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist (ein
Prozesskostenhilfeantrag war dem Vorbringen des Klägers auch sinngemäß im
Ansatz nicht zu entnehmen). Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden
(Schreiben vom 30. März 2006). Das Vorbringen des Klägers in seinem am
11. April 2006 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben ist
nicht geeignet, die Gründe, die zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, zu
beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
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