Urteil des BVerwG vom 20.06.2005

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 36.05 (5 B 19.05)
OVG 2 MB 3/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats vom 24. März 2005 - BVerwG 5 B 19.05 - wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Gehörsrüge nach § 152 a VwGO gegen den Beschluss vom 24. März 2005 ist
schon deshalb unzulässig, weil sich gem. § 152 a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Davon abgesehen, kann die
Gehörsrüge aber auch aus inhaltlichen Gründen keinen Erfolg haben.
1. Der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss des Senats vom 24. März 2005
betrifft einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
31. Januar 2005, mit welchem Gehörsrügen gegen einen im Verfahren des einstwei-
ligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
30. Dezember 2004 verworfen worden sind. In seinem nunmehr ebenfalls mit der
Gehörsrüge angegriffenen Beschluss vom 24. März 2005 hat der Senat nach seinem
Hinweis, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt, weiter festgestellt, eine
"Ausnahmebeschwerde" sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen,
auch nicht gegen einen die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) verwerfenden Beschluss
eines Oberverwaltungsgerichts.
2. Mit der hiergegen erhobenen Gehörsrüge macht der Antragsteller geltend, die an-
gefochtene Entscheidung sei "nicht mit Gründen versehen" bzw. es handele sich um
eine "ersichtlich hanebüchene", widersinnige Begründung, weil eine "Ausnahmebe-
schwerde" ja gerade deshalb "Ausnahme"-Beschwerde heiße, weil sie in keiner Pro-
zessordnung vorgesehen sei. Der Antragsteller verkennt, dass es gemäß der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessre-
formgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ausgeschlossen ist, das Bundes-
verwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 -
1055>, vom 11. September 2002 - BVerwG 5 B 235.02 - und vom 5. Oktober 2004
- 2 B 90.04 - ).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke