Urteil des BVerwG vom 03.05.2004

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 36.04
VGH 10 TG 12/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2004 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Zurückwei-
sung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richts Kassel vom 17. Dezember 2003 - 7 G 3326/03 - nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auch darauf ist der Antragsteller mit
Schreiben vom 1. April 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit