Urteil des BVerwG vom 05.07.2011

Hund, Beschränkung, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.11 (5 C 13.11)
VG 29 K 88.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
17. Februar 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird uneingeschränkt zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
1. Die im vorliegenden Entschädigungsrechtsstreit vom Verwaltungsgericht vor-
genommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zugrun-
delegung des Prüfungsberichts zum 1. Januar 1931 ist unzulässig. Durch Be-
schränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was „einen
tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamt-
streitstoffes“ bildet (stRspr, grundlegend Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C
39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>). Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene
Frage, ob der Prüfungsbericht zum 1. Januar 1931 bei der Bestimmung der Hö-
he der Entschädigung als Bilanz für den letzten Stichtag oder als sonstige be-
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weiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG heranzuziehen
ist, betrifft keinen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, sondern lediglich
eine rechtliche Vorfrage bei der Entscheidung über die Höhe des Entschädi-
gungsanspruchs. Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung
von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG
9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 <36> und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG
9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).
2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 11 ist die Revision wegen des darin lie-
genden Verfahrensrechtsverstoßes klarstellend unbeschränkt zuzulassen. Der
Klägerin zu 11 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie im vorliegenden
Verfahren berechtigt gewesen wäre, sofort Revision zu einer vom Verwaltungs-
gericht nicht zugelassenen Teilfrage einzulegen. Wird - wie hier - die Zulassung
vom Verwaltungsgericht ausdrücklich thematisch beschränkt, ist die Einlegung
der Revision zu einem nicht zugelassenen Bereich mit einem erheblichen Pro-
zessrisiko verbunden. In solchen Fällen kann im Hinblick auf das verfassungs-
rechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit auch nicht verlangt werden, dass die
betroffene Partei rein vorsorglich Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
einlegt. Denn eine solche doppelte Rechtsmitteleinlegung würde dazu führen,
dass die Partei stets in einem Verfahren unterliegen und dessen Kosten tragen
müsste. Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, -1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395
<407>).
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß