Urteil des BVerwG vom 27.07.2010

Vertretung, Kreis, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.10
OVG 12 A 1018/10 u. OVG 12 E 519/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19. Mai 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2010 ist unzulässig und daher zu ver-
werfen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind unanfechtbar. Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO ange-
führt werden. Zu diesen Entscheidungen gehören die angefochtenen Zurück-
weisungen von Anhörungsrügen durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies
ist der Klägerin bereits in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Be-
schlüsse zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist die Klägerin hierauf durch das
Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 hingewiesen worden. Von
der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch
gemacht worden.
Zudem wurde nicht dem Vertretungserfordernis nach - der hier allein anwend-
baren Vorschrift des - § 67 Abs. 4 VwGO entsprochen. Denn die Klägerin hat
sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rich-
teramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen,
sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist die Klägerin durch das Schreiben des Se-
natsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 ebenfalls hingewiesen worden. Ohne Erfolg
beruft sie sich darauf, als Beamtin und diensttätige Angestellte zum Personen-
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kreis im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zu gehören, da diese
Vorschrift lediglich die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten regelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfah-
ren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C
62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Berlit Stengelhofen Dr. Störmer
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