Urteil des BVerwG vom 24.11.2009

Hund, Untersuchungsgrundsatz, Willkür, Beteiligter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.09
VGH 12 B 08.3327
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und
des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist,
soweit die Rügen überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, jedenfalls
unbegründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend
gemachten Divergenz zuzulassen.
1
2
- 3 -
1.1 Eine Divergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das vorinstanz-
liche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewi-
chen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebe-
gründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Darlegungserfordernisse erfüllt die
Beschwerde nicht.
1.2 Das Berufungsgericht ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde -
nicht von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995
- BVerwG 5 C 24.93 - (BVerwGE 99, 336) aufgestellten Rechtssatz abgewi-
chen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht, worauf die Beschwerde zu
Recht hinweist, entschieden, dass die Aufklärungspflicht, die insoweit ihre
Rechtsgrundlage in § 20 SGB X findet, verletzt wird, wenn die Hauptfürsorge-
stelle (jetzt: Integrationsamt) sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitge-
bers, soweit es im Rahmen der nach § 15 SchwbG (vgl. nunmehr § 85 SGB IX)
gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüs-
sigkeit hin zu überprüfen. Eine Rechtssatzdivergenz in dem Sinne, dass das
Berufungsgericht von diesem Rechtssatz durch die Aufstellung eines gegenläu-
figen Rechtssatzes abgewichen ist, liegt aber nicht vor. Vielmehr hat sich das
Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung den im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts gebildeten Rechtssatz ausdrücklich zu eigen gemacht
und hat unter Bezugnahme auf diese Passage des Urteils vom 19. Oktober
1995 (a.a.O.) und eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 6. Februar 1995 - BVerwG 5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 9) ausgeführt:
„Hinsichtlich der für die Abwägung bedeutsamen Umstän-
de darf sich das Integrationsamt im Grundsatz nicht darauf
beschränken, die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten
lediglich auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Behörde
muss vielmehr dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20
SGB X) folgend alle Tatsachen ermitteln, die unter
3
4
- 4 -
Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur ordent-
lichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzli-
chen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von
der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Be-
hauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Über-
zeugung zu bilden“ (UA S. 13 f. Rn. 36).
Der Sache nach rügt die Beschwerde allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der
vom Berufungsgericht nicht bestrittenen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, ohne einen entgegenstehenden Rechtssatz aufzuzeigen.
1.3 Eine Divergenz ist auch nicht mit Blick darauf dargelegt, dass das Beru-
fungsgericht die Ausführungen zur Reichweite der behördlichen Sachaufklä-
rungspflicht durch folgenden Satz ergänzt hat:
„Die Behörde braucht allerdings, sofern sich ihr nicht auf-
grund der Gesamtlage des Falles Bedenken aufdrängen,
keine Ermittlungen zu einem Tatumstand durchzuführen,
der von niemandem bestritten ist“ (UA S. 14).
Mit diesem Satz ist das Berufungsgericht - entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerde - schon deswegen nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen, weil sich weder dem in Bezug genommenen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995 (a.a.O.) noch sonstigen
Entscheidungen ein mit der Formulierung des Berufungsgerichts nicht verein-
barer Rechtssatz entnehmen lässt, dass die Ermittlungspflicht der Behörde
nach § 20 SGB X in dem in Rede stehenden Zusammenhang stets auch auf all
jene Tatumstände zu erstrecken ist, die von keinem der Verfahrensbeteiligten
bestritten worden sind und hinsichtlich derer sich auch sonst kein weiterer
Sachaufklärungsbedarf aufdrängt.
1.4 Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei richtiger
Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (im Urteil
vom 19. Oktober 1995 a.a.O.) beanstanden müssen, dass es das Integrations-
amt fehlerhaft (unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz) unterlassen
habe zu ermitteln, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz hätte einge-
setzt werden können, zeigt - selbst wenn dieser Einwand zutreffen sollte, wofür
5
6
7
8
- 5 -
indes nichts ersichtlich ist - eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO ebenfalls nicht auf. Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen
einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines
Verfahrensfehlers zuzulassen.
Die von der Beschwerde gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes,
§ 108 Abs. 1 VwGO, ist nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerde macht gel-
tend, das Berufungsgericht sei von einem falschen und/oder unvollständigen
Sachverhalt ausgegangen, weil es aus den Ausführungen der Beigeladenen zur
Begründung ihres Antrags auf Zustimmung zur Kündigung, dass der Kläger we-
der in der Aufsicht noch allein in der Technik beschäftigt werden dürfe, was eine
Weiterbeschäftigung unmöglich mache, die unzutreffende Schlussfolgerung
gezogen habe, die Beigeladene habe damit auch zum Ausdruck bringen wollen,
dass eine Beschäftigung des Klägers an einem anderen Arbeitsplatz nicht
denkbar sei. Richtigerweise habe die Beigeladene mit der genannten Formulie-
rung nur den konkreten Arbeitsplatz des Klägers als Schwimmmeister im
Hallen- und Freibad R. gemeint und damit bestätigt, dass sie gar nicht überprüft
habe, ob der Kläger auf anderen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnte. Dies
habe vielmehr das Integrationsamt noch von Amts wegen überprüfen müssen.
Mit dieser Rüge greift der Kläger der Sache nach die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht an, dem er insbeson-
dere im Hinblick auf die Bewertung der Äußerungen der Beigeladenen einen
Fehler in der Sachverhaltswürdigung vorwirft. Damit wird aber ein Verfah-
rensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht darge-
legt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in
aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Be-
schlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 und vom 11. August 1999 a.a.O.). Ausnahmen hiervon sind
9
10
11
- 6 -
zwar im Falle einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür
geprägten Sachverhaltswürdigung anzunehmen. Hierfür fehlt allerdings jeder
Anhalt. Vielmehr wird die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beigeladene
habe durch ihre Begründung im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung zum
Ausdruck gebracht, dass eine Beschäftigung des Klägers an einem anderen
Arbeitsplatz nicht möglich sei, auch durch eine weitere Feststellung gestützt.
Das Berufungsgericht führt nämlich aus, der Personalrat habe sich im Wider-
spruchsverfahren dahin geäußert, das Personalamt (der Beigeladenen) habe
ihm erläutert, dass eine Umsetzung des Klägers in einen anderen Bereich
mangels offener Stellen nicht möglich gewesen sei.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Mit
Blick auf den Sachantrag der Beigeladenen entspricht es nach § 162 Abs. 3
VwGO der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Beteiligter auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
12
13