Urteil des BVerwG vom 11.10.2005

Zahl, Anhörung, Zukunft, Auflage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.05 (5 PKH 17.05)
OVG 5 B 4.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt T. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger hat
keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
oder eines Verfahrensmangels.
1. Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Kläger, die im Jahre 1991 auf
der Grundlage eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und Vertriebenenausweise sowie deut-
sche Reisepässe erhalten haben, ohne dass jedoch eine Einbürgerung erfolgt wäre,
durch ihre im April 1992 erfolgte Rückkehr in das Gebiet Kaliningrad ihre Rechtsstel-
lung als so genannte Statusdeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG nach der bis
zum 31. Juli 1999 geltenden, seither aber gemäß Art. 3 § 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I
S. 1618) aufgehobenen Regelung in § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit wieder verloren haben. Nach dieser Bestimmung hat ein Deut-
scher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, die Rechtsstellung eines
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wieder verloren, wenn er
"… das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen dau-
ernden Aufenthalt in einem fremden Staat genommen (hat), aus dessen Gebiet
er vertrieben worden ist …".
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Das Verwaltungsgericht hat den Verlusttatbestand im Wesentlichen mit
der Begründung verneint, dass das Kaliningrader Gebiet als nördlicher Teil des frü-
heren Ostpreußens zum Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 gehört habe; das Oberverwaltungsgericht hingegen hat ihn mit
der Begründung bejaht, der Klammerzusatz "Deutschland" bewirke - entsprechend
dem Zweck der Vorschrift, dass Statusdeutsche, die freiwillig in "ihr" oder ein ande-
res Vertreibungsgebiet zurückkehrten, ihre Rechtsstellung verlören - unter Berück-
sichtigung der im Zuge der Vollendung der deutschen Einigung und der Friedensver-
träge für "Deutschland" neu festgelegten territorialen Zuordnung der früheren Ostge-
biete zu Russland oder Polen, dass die frühere Zugehörigkeit der Gebiete zum deut-
schen Reich die Kläger nicht vor dem Verlust der Rechtsstellung als Statusdeutsche
bewahre, da sie den "Schutzraum Deutschland" ohne Not freiwillig und auf Dauer
verlassen hätten.
§ 7 a StAngRegG schütze sie nicht vor dem Verlust dieser Rechtsstel-
lung, da sie aufgrund ihrer russischen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos würden.
Die Zulassung der Revision hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung
verneint, der Auslegung des § 7 StAngRegG komme keine grundsätzliche Bedeutung
zu, weil die Vorschrift seit dem 1. August 1999 aufgehoben sei; eine nennenswerte
Zahl noch zu entscheidender Fälle nach dieser Vorschrift habe der Vertreter der Be-
klagten in der mündlichen Verhandlung nicht belegen können und sei dem Senat
auch sonst nicht bekannt.
2. Soweit die Beschwerde demgegenüber mit der Grundsatzrüge geltend
macht, die Auslegung des § 7 StAngRegG durch das Berufungsgericht sei insbe-
sondere mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung und unter Berücksichtigung der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Literatur rechtlich zweifelhaft, mag dies zutreffen
(vgl. nur Heilbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 5, 7);
auch der Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit, auf den die Beschwerde hinweist,
mag - nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung mit Wir-
kung zum 1. August 1999, die zum Wegfall einer gesetzlichen Grundlage für den
Verlust der Statusdeutscheneigenschaft bei freiwilliger Rückkehr in den Vertrei-
bungsstaat geführt hat (vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O. Rn. 11) - für die Kläger per-
sönlich von besonderer Bedeutung sein, doch rechtfertigt dies nicht die Zulassung
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der Revision unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung, da es sich bei der
Bestimmung um ausgelaufenes Recht handelt. Die für die Zulassung wegen grund-
sätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Bedeu-
tung einer Klärung der streitentscheidenden Rechtsfrage für die einheitliche Ausle-
gung und Anwendung bzw. die Fortbildung des Rechts setzt ein über den Einzelfall
hinausgehendes, allgemeines Interesse voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 92). Rechtsfragen zu Nor-
men des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts kommt daher regelmäßig
keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision zu, denn mit ihr
könnte keine auch für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden (vgl.
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
Klärungsbedürftig bleibt diese Rechtsfrage allerdings dann, wenn durch die ausge-
laufene Regelung noch ein erheblicher, im Einzelnen nicht überschaubarer Perso-
nenkreis betroffen ist, für den eine Klärung von Bedeutung wäre (vgl. Beschlüsse
vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N., vom 22. Dezember
1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15), wobei es dem Beschwerdeführer
obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen darzulegen (vgl.
Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. und vom
22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris). Der Standpunkt der Beschwerde,
die Einzelfallgerechtigkeit müsse nicht hinter der Frage zurücktreten, ob im Hinblick
auf die Anzahl der noch betroffenen Verfahren "die Entscheidung der Rechtsfrage
noch lohnt", lässt unberücksichtigt, dass die Aufgabe der Grundsatzrevision nicht in
der Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit, sondern in der Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung und in der zukunftsorientierten Fortentwicklung des Rechts
liegt.
3. Auch die von der Beschwerde weiter erhobene Verfahrensrüge greift
nicht durch. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Oberver-
waltungsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung auf (mündliche) Ausführungen
der Beklagten Bezug genommen habe, die weder schriftlich vorgetragen noch im
Sitzungsprotokoll festgehalten worden seien. Ob die Protokollierungspflicht hinsicht-
lich der Aussagen von Parteien nach § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sich auch
auf Erklärungen im Rahmen einer nur informatorischen Anhörung bezieht (vgl. hierzu
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Eyermann/Geiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, 2000, Rn. 11 zu § 105),
kann hier dahingestellt bleiben, da auch die Beschwerde nicht die Unrichtigkeit der
nicht protokollierten Aussage behauptet und nicht zu erkennen ist, wie sich die
fehlende Protokollierung der Äußerung des Beklagtenvertreters auf die Entscheidung
in der Sache selbst hätte auswirken können.
4. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52
Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke