Urteil des BVerwG vom 06.04.2004

Urteil vom 06.04.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.04 (5 PKH 24.04)
OVG 12 E 10435/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde und das als "weitere Beschwerde" bezeichnete
Rechtsmittel der Kläger vom 23. März 2004 gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. März 2004 werden verworfen.
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Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung
der Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Verwal-
tungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2004 - 5 K 3686/03 - nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke