Urteil des BVerwG vom 21.05.2003

Rechtsmittelfrist, Vertretung, Wiedereröffnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.03
OVG 12 A 4631/00, 12 E 716/00, 12 E 799/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüs-
se des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (12 A
4631/00, 12 E 716/00 und 12 E 799/00) wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Ver-
waltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehören weder der Beschluss über die Ablehnung
des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen
Antrag auf Zulassung der Berufung und über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung (12 A 4631/00) noch der
Beschluss über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer
Richterablehnung (12 E 716/00) noch der Beschluss über die
Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung und der Berichtigung des Ur-
teilstatbestandes (12 E 799/00).
Der Klägerin steht auch keine "außerordentliche Beschwerde"
zu. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das
Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887,
1902 ff.) wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die
früher vertretene Möglichkeit einer außerordentlichen
Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit zunehmend
verneint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B
28.02 und 6 B 29.02 -
2002, 954 = DVBl 2002, 1055 = NJW 2002, 2657>; BGH, Beschluss
vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -
= NJW 2002, 1577); BFH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - I B
114/02 - ). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren liegt allerdings schon keine greifbare
Gesetzwidrigkeit vor. Für die Annahme, eine Entscheidung
entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem
Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin
unvereinbar, genügt der Vorwurf nicht, das
Oberverwaltungsgericht habe falsch entschieden und die
Klägerin damit in ihren Rechten verletzt. Denn die Möglich-
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keit, dass Gerichte falsch entscheiden, ist in der Rechtsord-
nung berücksichtigt; eine Korrektur ist aber nur in dem dafür
von der Rechtsordnung selbst vorgesehenen Umfang zulässig.
Dass Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten,
so z.B. zu dem im Streitfall strittigen Erfordernis, einen zur
Vertretung bereiten Rechtsanwalt bereits innerhalb der
Rechtsmittelfrist zu benennen (vgl. dazu einerseits VGH
Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 7 S 887/01
2002, 579 = FEVS 53, 472 = NVwZ-RR 2002, 788> und andererseits
OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -
), ist unserer
Rechtsordnung nicht fremd und bedeutet nicht, dass die nicht
richtige der beiden gegensätzlichen Rechtsauffassungen
"greifbar gesetzwidrig" ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Fran-
ke