Urteil des BVerwG vom 08.07.2011

Urteil vom 08.07.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.11, 5 PKH 10.11
OVG 6 B 9.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
14. April 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2011 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
1. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2011
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die hinreichende Er-
folgsaussicht der Beschwerde ist schon deshalb zu verneinen, weil ein die Zu-
lassung der Revision rechtfertigender Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt
wurde und auch in der Sache nicht besteht oder ersichtlich ist. Wie dem Kläger
darüber hinaus mit Schreiben vom 20. Juni 2011, auf das zur weiteren Begrün-
dung Bezug genommen wird, mitgeteilt worden ist, hat das Oberverwaltungsge-
richt die Berufung mangels vorheriger Zulassung vielmehr zu Recht verworfen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu
verwerfen, weil - wie ausgeführt - Zulassungsgründe weder in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt sind, noch in der Sache
bestehen oder ersichtlich sind.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abgesehen.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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