Urteil des BVerwG vom 27.07.2010

Vertretung, Kreis, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.10
OVG 12 A 870/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 12. Mai 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 ist unzulässig und daher zu ver-
werfen.
Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberver-
waltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt
werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die angefochtene Verwerfung des
(sinngemäß gestellten) Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Ge-
richtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. März 2010 durch das
Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist der Klägerin bereits in den Rechtsmittel-
belehrungen des angefochtenen Beschlusses zutreffend mitgeteilt worden. Zu-
dem ist die Klägerin hierauf durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom
12. Juli 2010 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Be-
schwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.
Zudem wurde nicht dem Vertretungserfordernis nach - der hier allein anwend-
baren Vorschrift des - § 67 Abs. 4 VwGO entsprochen. Denn die Klägerin hat
sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rich-
teramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen,
sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist die Klägerin durch das Schreiben des Se-
natsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 ebenfalls hingewiesen worden. Ohne Erfolg
beruft sie sich darauf, als Beamtin und diensttätige Angestellte zum Personen-
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kreis im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zu gehören, da diese
Vorschrift lediglich die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten regelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfah-
ren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C
62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Berlit Stengelhofen Dr. Störmer
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