Urteil des BVerwG vom 08.05.2008

Hund, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.08
VG 3 K 1103/06 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die statthafte Beschwerde greift in der Art einer Berufungsbegründung die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft an und wirft dem Bun-
desgesetzgeber verfassungswidrige Unterlassungen vor. Sie entspricht damit
nicht den Darlegungserfordernissen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach - im
Hinblick auf den hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund der
Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache dargelegt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997,
3328) setzt dies die - entweder ausdrückliche oder zumindest sinngemäße -
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au-
ßerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll. Eine solche Fragestellung enthält das Be-
schwerdevorbringen nicht. Insbesondere genügt insoweit die Behauptung nicht,
die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze die Klägerin
in Grundrechten.
Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Streitfall auf der Grundla-
ge der vom Verwaltungsgericht unbeanstandet getroffenen Tatsachenfeststel-
lungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse erbringen
könnte, die über die des Urteils vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 12.98 -
(Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 2) hinausreichen könnten; dieses Urteil
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enthält Maßstäbe für die vermögensrechtliche Bewertung des Schicksals von
so genannten Uraltguthaben in der sowjetischen Besatzungszone bzw. für die
Zeit nach der Gründung der DDR.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der
Senat dem Verwaltungsgericht.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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