Urteil des BVerwG vom 28.09.2005

Ablauf der Frist, Persönliche Anhörung, Gegenbeweis, Einkünfte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.05
VGH 10 UE 1786/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die allein auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet.
Die Beschwerde rügt es als verfahrensfehlerhaft, dass der Verwaltungs-
gerichtshof "ohne nähere Prüfung der Sachlage davon ausgegangen ist, dass der
Kläger tatsächlich über Einkommen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt aus-
reichend sicherstellen kann", "es wäre Aufgabe der Sozialbehörde gewesen, dafür
den Gegenbeweis anzutreten, und Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, inso-
weit den Sachverhalt näher aufzuklären", stattdessen habe das Berufungsgericht
ohne mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung des Klägers in Abweichung
von dem Urteil des Verwaltungsgerichts entschieden. Ein Verfahrensfehler ergibt sich
aus diesem Vorbringen indessen nicht.
Nach § 130a VwGO darf das Oberverwaltungsgericht über die Berufung
des Beklagten durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet
oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für er-
forderlich hält. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt: Nach einstimmiger Ansicht
des Verwaltungsgerichtshofs war die Berufung des Beklagten begründet und eine
mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Darauf sind die Beteiligten, der Anhö-
rungsvorschrift des § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechend,
vom Gericht unter dem 9. Dezember 2003 und erneut unter dem 17. November 2004
hingewiesen worden. Durch die Begründung des Beschlusses über die Zulassung
der Berufung (Beschluss vom 10. Juli 2003) waren die Beteiligten zuvor über die
Gründe aufgeklärt worden, aus denen für das Berufungsgericht ernstliche Zweifel
daran entstanden waren, dass das Verwaltungsgericht der am 4. Juni 2002 erhobe-
- 3 -
nen Untätigkeitsklage zu Recht stattgegeben hatte. In diesem Zusammenhang hatte
der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, aus welchen Umständen er den Schluss ge-
zogen hat, dass der Kläger "über … nicht offen gelegte Einkünfte verfügte und ver-
fügt" (S. 3 des Beschlusses vom 10. Juli 2003). Daran hat das Berufungsgericht
dann in dem Beschluss über die Berufungsstattgabe festgehalten, "zumal vom Klä-
ger keine durchgreifenden Bedenken geltend gemacht worden" seien (S. 6 oben des
angegriffenen Beschlusses).
Gegen die dem zugrunde liegende Würdigung des Vorbringens des Klä-
gers im Prozess trägt die Beschwerde lediglich vor, das Berufungsgericht hätte "eine
… weitergehende Sachverhaltsermittlung (betreiben)", der Beklagte hätte "den Ge-
genbeweis (Fehlen der Hilfebedürftigkeit des Klägers) antreten" müssen. Es kann auf
sich beruhen, ob diese Rügen das Verfahren (oder aber das materielle Recht)
betreffen; unbegründet sind sie jedenfalls schon deshalb, weil der Kläger selbst nach
Einstellung der Unterstützung durch seinen früheren Bevollmächtigten nicht in einer
Zweifel des Berufungsgerichts ausräumenden Weise erklärt hat, dass es ihm ohne
jedwede Einkünfte "möglich war und ist, weiter Halter eines Pkw und von zwei An-
hängern zu sein". Das Berufungsgericht hatte in Anbetracht dessen keine Veranlas-
sung, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, die sich im Falle einer ord-
nungsgemäßen Mitwirkung des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung erübrigt hät-
ten.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 20. September 2005, nach der Ver-
bindung einer Vielzahl von Verfahren sei Verwaltungsgericht und Verwaltungsge-
richtshof "in keiner Weise auf die Ausgangsverfahren, die jeweiligen klägerischen
Anträge und das entsprechende klägerische Vorbringen eingegangen", was nur be-
deuten könne, "dass entweder das klägerische Vorbringen nicht gewürdigt wurde
oder aber die ursprünglich erhobenen Klagen nicht beschieden wurden", rügt nach
Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sache nach den zusätzlichen
Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Beschwerde ist inso-
weit wegen des Fristablaufs und auch deswegen zu verwerfen, weil schon nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darge-
legt ist, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichts-
kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit