Urteil des BVerwG vom 06.04.2004

Urteil vom 06.04.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.04 (5 PKH 23.04)
OVG 12 B 10434/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde und das als "weitere Beschwerde" bezeichnete
Rechtsmittel des Antragstellers vom 23. März 2004 gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. März 2004 werden verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung
der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit