Urteil des BVerwG vom 30.04.2003

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.03
OVG 2 A 4574/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- 2 –
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz
vom 11. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13
Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtsgebühren für das
Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit