Urteil des BVerwG vom 29.04.2002

Botschaft, Nationalität, Eintrag, Ermittlungsverfahren

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 34.02 (5 PKH 19.02)
VGH 24 B 99.3591
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Dem Kläger wird in Bezug auf die Beschwerdebegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er hat glaub-
haft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter die Beschwer-
debegründungsschrift rechtzeitig am 28. März 2002 an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgesandt hat, eine Versäu-
mung der Beschwerdebegründungsfrist also nicht von ihm ver-
schuldet ist.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht
begründet.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Erteilung
einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selb-
ständig tragend darauf gestützt, dass nicht habe geklärt wer-
den können, ob der Kläger bereits bei der Ausstellung seines
ersten Inlandspasses 1988 seine Nationalität mit "Deutscher"
angegeben hatte bzw. mit deutscher Nationalität eingetragen
war. Es hat dem Kläger vorgehalten, er habe eine insoweit wei-
tere Aufklärung durch Auskünfte über das russische Innenminis-
terium und andere russische Behörden an die Botschaft der Bun-
desrepublik Deutschland nicht ermöglicht, weil er die von der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland dafür als notwendig
bezeichnete und von dem Beklagten erbetene Einverständniser-
klärung nicht erteilt habe.
In Bezug auf diese Beweiswürdigung hat die Beschwerde weder
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eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Verfahrensmangel bezeich-
net, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).
Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. Oktober 2001 hat
der Beklagte ausgeführt, Beweiserleichterungen dürften nicht
dazu führen, vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten unbeachtet zu
lassen, und den Kläger aufgefordert, sein Einverständnis zu
von deutschen Behörden angefragten Auskünften russischer Be-
hörden zu erteilen. Der Kläger wusste also, dass diese Frage
im Streit stand. So hat er im Schriftsatz vom 11. Dezember
2001 auch dargelegt, weshalb es ihm seiner Meinung nach nicht
zumutbar gewesen sei, eine Einverständniserklärung abzugeben,
zumal er der Auffassung war, bereits früher eine Einverständ-
niserklärung ausgefüllt und genügend Beweise für den Eintrag
als "Deutscher" im ersten Inlandspass vorgelegt zu haben.
Ein Verfahrensfehler in Bezug auf die Beweiswürdigung ist
nicht mit der Behauptung des Klägers dargetan, das Berufungs-
gericht habe "nicht zur Kenntnis genommen, dass bis zum Zeit-
punkt der Übersendung der Einverständniserklärung an den Klä-
ger bereits seit über zwei Jahren (seit 1996) ein Ermittlungs-
verfahren über die deutsche Botschaft in Moskau lief, im Rah-
men dessen der Kläger persönlich die entsprechenden angefor-
derten Fragebogen ausgefüllt hatte, jeweils in deutscher und
in russischer Sprache". Zu der vom Kläger angesprochenen An-
frage von 1996 mit den von ihm ausgefüllten Fragebogen hat das
Auswärtige Amt mit Schreiben vom 12. August 1998 mitgeteilt,
die russischen Behörden hätten etwa von Dezember 1996 an be-
gonnen, Inlandspassanfragen zurückzuweisen, nunmehr bestehe
aber Hoffnung, dass solche Anfragen wieder bearbeitet würden.
Daraufhin teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Moskau mit dem dem Kläger bekannten Schreiben vom
3. September 1998 mit, nach längeren Verhandlungen habe sich
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nun das russische Innenministerium bereit erklärt, Nationali-
tätsanfragen zu bearbeiten, dazu sei aber "eine schriftliche
Einverständniserklärung der Betroffenen erforderlich". Ange-
sichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-
gericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger es abgelehnt
hat, eine aktuelle Einverständniserklärung abzugeben.
Die vorgelagerte Frage, ob es im vorliegenden Streitfall über-
haupt einer Anfrage beim russischen Innenministerium zum Nati-
onalitäteneintrag im ersten Inlandspass des Klägers bedurfte,
war vom Berufungsgericht eigenverantwortlich in seiner Beweis-
würdigung zu entscheiden. Insofern liegt ein Revisionszulas-
sungsgrund nicht vor.
Fehlt es wie hier in Bezug auf einen die Berufungsentscheidung
selbständig tragenden Grund an den Voraussetzungen für die Zu-
lassung der Revision, kann die Revision nicht zugelassen wer-
den (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B
37.97 - NVwZ 1998, 850).
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
weil seine Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Schmidt