Urteil des BVerwG vom 27.07.2010

Vertreter, Vollmacht, Vertretung, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 33.10
OVG 12 A 1019/10 u. OVG 12 E 520/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die (vollmachtlosen) Vertreter tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klä-
gerin mit Schreiben vom 18. Juli 2010 die auch in ihrem Namen von den Ehe-
leuten S. und M. B. als vollmachtlose Vertreter erhobene Beschwerde gegen
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 19. Mai 2010 zurückgenommen hat. Die Klägerin ist trotz ihrer nicht wirk-
samen Vertretung im Beschwerdeverfahren formell als Beteiligte anzusehen
und als solche auch mit Wirkung gegen die vollmachtlosen Vertreter zur Rück-
nahme der Beschwerde befugt (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2006 -
BVerwG 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 und vom 25. November
1974 - BVerwG 3 C 95.74 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 173
VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Danach sind die durch die
vollmachtlose Erhebung der Beschwerde veranlassten gerichtlichen und au-
ßergerichtlichen Kosten regelmäßig dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.
Der Klägerin kann die Einlegung der Beschwerde mangels wirksamer Vollmacht
nicht zugerechnet werden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2010 vielmehr
wiederholt klargestellt, dass eine Rechtsverfolgung durch die Eheleute S. und
M. B. nicht von ihrem Willen gedeckt ist. Dass die angeblich vertretene Klägerin
die Beschwerde zurückgenommen hat, ändert daran nichts (vgl. Beschlüsse
vom 25. September 2006 und vom 25. November 1974 a.a.O.; s.a. BGH, Be-
schluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 - WM 1981, 1332). Das
Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar
1980 - BVerwG 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Berlit Stengelhofen Dr. Störmer
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