Urteil des BVerwG vom 12.03.2008

Erlass, Hund, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 33.08 (5 VR 1.08)
OVG 4 E 1/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. September 2007 und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung werden verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und
des Eilverfahrens. Der Streitwert für das Eilverfahren
wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind
unzulässig.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. September 2007, durch den die
Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfean-
trags für ein Wohngeldverfahren verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1
VwGO nicht gegeben. Darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.
Auch der mit Schreiben vom 8. Januar 2008 zusätzlich gestellte Antrag der
Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihren „Sonderfall an das
(die) zuständige(n) Gericht(e) zurückzuverweisen“, ist unzulässig; das Bundes-
verwaltungsgericht wäre hierfür nach § 123 Abs. 2 VwGO schon nicht zustän-
dig.
Die Beschwerde und der Antrag sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil
sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsleh-
rer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind.
Auch darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.
Hund Prof. Dr. Berlit Prof. Dr. Kraft
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