Urteil des BVerwG vom 13.11.2006

Umkehr der Beweislast, Leiter, Unterlassen, Bekleidung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 33.06
VG 5 A 69/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht
begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abwei-
chung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen
werden.
Die Klägerin trägt zwar vor, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch
zu den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2005 - BVerwG
3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) aufgestellten Rechtssätzen, sie stellt in der
Beschwerdebegründung aber nicht, wie es zur Divergenzrüge erforderlich wäre
(BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005,
447), jeweils tragende abstrakte, aber voneinander abweichende Rechtssätze
des Verwaltungsgerichts einerseits und des Bundesverwaltungsgerichts ande-
rerseits gegenüber. Sie bezeichnet keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts,
der im Widerspruch zu einem Rechtssatz aus der angeführten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts steht. Zwar trägt die Klägerin vor, dass gemes-
sen an den Kriterien und unter Zugrundelegung des Maßstabes für das Vorlie-
gen eines erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG
das Verwaltungsgericht seine Bewertung, der Rechtsvorgänger der Klägerin
habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, zu Un-
recht ausschließlich auf die Ausübung bestimmter Ämter im Parteiapparat der
NSDAP gestützt habe (Beschwerdebegründung ab S. 3 unter c). Aber eine Be-
gründung, die nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht einen in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Frage
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stellt, sondern lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen aufzeigt,
bezeichnet keine Divergenz (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 a.a.O.).
Zudem hat das Verwaltungsgericht das erhebliche Vorschubleisten nicht im
bloßen Innehaben von Parteiämtern gesehen, sondern in der als solcher un-
streitigen Ausübung der vom Rechtsvorgänger der Klägerin versehenen Partei-
ämter. Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht dem Rechtssatz im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2005 widersprochen, der für
Entscheidungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Bindung an Entscheidungen
im Entnazifizierungsverfahren verneint. Es hat sich ihm angeschlossen (VG-
Urteil S. 11 Abs. 2). Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in
eigener Wertung unter Berufung auf eine Direktive aus dem Entnazifizierungs-
verfahren den Rechtsvorgänger der Klägerin mit den ausgeübten Ämtern bzw.
Funktionen der Kategorie der Hauptschuldigen zugeordnet hat (VG-Urteil S. 13
Abs. 2).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 11. März 1965 - BVerwG 8 C 396.63 - (ROW 1966, 30
= ZLA 9/1966, 138) ab. Denn in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts wird nicht generell vertreten, „dass die Bekleidung eines politischen
Amtes hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des
Ausschlusstatbestandes nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen darf“ (Be-
schwerdebegründung S. 6 Abs. 4). Vielmehr heißt es dort konkret zu einem
Kreistagsmandat in der SBZ: „Die Annahme und Bekleidung eines Kreistags-
mandates begründet für sich allein auch noch keine rechtliche oder tatsächliche
Vermutung dafür, dass der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens, etwa
nach Maßgabe der sowjetzonalen Gesetze, durch die die Aufgaben und Befug-
nisse der Kreistage bestimmt werden, erfüllt sei. Eine Umkehr der (materiellen)
Beweislast ist deshalb rechtlich nicht begründet.“ Diese Aussage ist zudem im
Zusammenhang mit der Feststellung im selben Urteil zu sehen: „Die politische
Macht liegt nicht beim Kreistag, sondern bei dem als dessen Exekutivorgan ge-
tarnten ‚Rat des Kreises’.“ Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine
- im Einzelfall widerlegliche - Vermutung auf die „unstreitig ausgeübten Partei-
ämter bzw. ‚Partei-Dienststellungen’ als Ortsgruppenleiter, Kreiskassenleiter
und (stellvertretender) Kreishauptstellenleiter“ gestützt (VG-Urteil S. 12 Abs. 3)
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und hat in einer Gesamtschau die ab 1933 bestehende Parteimitgliedschaft des
Rechtsvorgängers der Klägerin, die von diesem innegehabten Ämter und Funk-
tionen innerhalb der NSDAP sowie dessen belegt engagierte Aufgabenerfüllung
zusammen dahin gewertet, dass dieser dem nationalsozialistischen System
erheblich Vorschub geleistet hat (VG-Urteil S. 11 Abs. 3).
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ei-
nes Verfahrensmangels zugelassen werden.
Weitere Beweise in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verwendete Ar-
chivmaterial waren unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) nicht geboten.
Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegrün-
dung (S. 7 Abs. 5) behauptet, zugestanden, „dass sich aus dem zugrundelie-
genden Archivmaterial keinerlei Hinweise auf ein aktives Tun oder Unterlassen
im Hinblick auf ein erhebliches Vorschubleisten ergeben“. Vielmehr hat es ein-
geräumt, „dass die vorhandenen Archivunterlagen keine Belege für ein konkre-
tes aktives Tun oder Unterlassen … in Richtung einer Unterstützung oder För-
derung des nationalsozialistischen Regimes durch erhebliches Vorschubleisten
enthalten“ (VG-Urteil S. 11 Abs. 2). Der Umstand aber, dass ein „konkretes“
Tun oder Unterlassen des Rechtsvorgängers der Klägerin in den Archivunterla-
gen nicht belegt ist, hindert nicht den Schluss, dass in der durch Archivunterla-
gen belegten engagierten Erfüllung von Parteiämtern und -funktionen ein er-
hebliches Vorschubleisten der Ziele der NSDAP zu sehen ist.
Mit ihrem Vortrag (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 6), „die Erforderlichkeit
einer Beweiserhebung zumindest darüber, welche Aufgaben der Rechtsvor-
gänger der Klägerin in Ausübung der ihm übertragenen Ämter auch nur hätte
ausüben können, hätte sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der Kammer aufdrängen müssen“, bezeichnet die
Klägerin keinen Verfahrensmangel. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zu
erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Be-
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weiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei
nicht förmlich beantragt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nicht aktenwidrig festgestellt.
Zu Unrecht behauptet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig
als zwischen den Parteien unstreitig festgestellt, dass das Kriegsverdienstkreuz
II. Klasse nur an politische Leiter verliehen werde, weil die Klägerin in ihren
Schriftsätzen mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dem
Rechtsvorgänger der Klägerin per se keine leitende Parteifunktion zugekom-
men sei (Beschwerdebegründung S. 8 Abs. 5). Das Verwaltungsgericht hat in
seinem Urteil festgestellt, dass das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse „nach dem
insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten nach den Ausführungsbestim-
mungen der Reichsleitung der NSDAP vom 30.09.1940 u.a. nur an Politische
Leiter verliehen“ worden sei (VG-Urteil S. 13 Abs 2). Vortrag einer Partei, dass
eine Auszeichnung nach der dafür maßgeblichen Ausführungsbestimmung u.a.
nur an politische Leiter verliehen worden sei, wird nicht mit dem Vortrag der an-
deren Partei widersprochen, der Vorgeschlagene sei kein politischer Leiter. Das
Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung nicht die Annahme zugrunde ge-
legt, „der Rechtsvorgänger der Klägerin sei zwischen den Parteien unstreitig als
politischer Leiter des nationalsozialistischen Systems einzustufen“ (Beschwer-
debegründung S. 8 Abs. 6).
Zu Unrecht behauptet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „als unstreitig
der Entscheidung zugrunde (ge)legt, dass die ausgeübten Parteiämter ihrer
Wertigkeit nach höheren Positionen innerhalb der Partei entsprächen“. Denn im
Satz im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 12 Abs. 3): „Hiervon ausgehend be-
gründen bereits die vom Rechtsvorgänger der Klägerin ausweislich der vorhan-
denen Unterlagen der NSDAP unstreitig ausgeübten Parteiämter bzw. ‚Partei-
Dienststellungen’ als Ortsgruppenleiter, Kreiskassenleiter und (stellvertretender)
Kreishauptstellenleiter ihrer Wertigkeit nach eine höhere Position innerhalb der
Partei im o.g. Sinne …“, bezieht sich das Wort „unstreitig“ eindeutig nur auf die
ausgeübten Parteiämter bzw. Partei-Dienststellungen, nicht aber auf ihre
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Wertigkeit als höhere Position; letztere entspricht der Beurteilung des Verwal-
tungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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