Urteil des BVerwG vom 19.04.2002

Ermessen, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsnorm, Erhaltung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 33.02
OVG 2 A 4401/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 11. Januar 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtli-
cher Aufwendungen des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 12 271 € (entspricht
24 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Beschwerde nicht be-
reits unzulässig ist, weil den Klägern die beantragte Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Verschuldens
ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2
ZPO) nicht gewährt werden kann. Zu den Sorgfaltspflichten ei-
nes Rechtsanwalts gehört es nämlich, dass er im Rahmen des ihm
Zumutbaren dafür Sorge trägt, dass seine Mitteilungen den Man-
danten zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Ob ein Rechtsan-
walt, wenn eine Antwort des Mandanten ausbleibt, von der Ein-
legung eines Rechtsbehelfs absehen darf, wenn er nach der ihm
erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des
Mandanten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshand-
lungen ermächtigt war (verneinend BVerwG, Beschlüsse vom
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25. Juni 2001 - BVerwG 8 B 70.01 - [Beschlussabdruck S. 3] und
vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - [Buchholz 310 § 60
VwGO Nr. 137 = NVwZ 1984, 521 m.w.N.]), bedarf hier jedoch
keiner Entscheidung.
Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von ihr
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Dass § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur
Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusge-
setz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266), der für
die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass sich
die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsge-
biete n u r zum deutschen Volkstum bekannt hat, und damit
die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausschließt (vgl.
BTDrucks 14/6310 S. 6), in Ermangelung einer gesetzlichen
Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Auf-
nahmeverfahren wie das der Kläger gilt und hierin keine ver-
fassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt, ist nicht
mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des er-
kennenden Senats vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 - [Be-
schlussabdruck S. 3 f. unter Hinweis auf BVerwGE 99, 133
[135 ff.]; 114, 116 [118]).
Mit der Rüge eines Verstoßes der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG
gegen Art. 6 Abs. 1 GG übersieht die Beschwerde, dass die Neu-
regelung die Möglichkeit der Einbeziehung von Abkömmlingen in
den Aufnahmebescheid volksdeutscher Eltern (§ 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG) und damit die Möglichkeit der Erhaltung des Familienzu-
sammenhalts unberührt gelassen hat. Auch der von der Beschwer-
de ins Feld geführte Art. 3 Abs. 1 GG vermag eine Verfassungs-
widrigkeit des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht zu begründen, weil
es im Rahmen der Ausgestaltung sozialer Leistungsgesetze
- darunter fällt auch das Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht -
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weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers steht, welchen Perso-
nenkreis er erfassen und nach einer gesetzlichen Neuregelung
auch weiterhin begünstigen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom
1. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 100.99 - [Beschlussabdruck
S. 4]).
Ob schließlich der Umstand einer überlangen Verfahrensdauer im
vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
darstellt, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall,
aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch eine Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die
Beschwerde nicht dargelegt. Die von ihr benannte Entscheidung
BVerfGE 30, 367 betrifft § 150 Abs. 2 BEG und damit nicht die-
selbe Rechtsnorm (vgl. zu diesem Divergenzerfordernis BVerwG,
Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - [Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.]). Darüber hinaus be-
handelt sie einen Fall sog. echter, eine bestehende Rechtspo-
sition verschlechternder Rückwirkung, während § 6 Abs. 2
BVFG n.F. bei noch nicht ausgereisten Statusbewerbern nicht
auf eine bestehende Rechtsposition trifft; denn der Spätaus-
siedlerstatus entsteht erst mit dem Verlassen des Aussied-
lungsgebiets (vgl. BVerwGE 99, 133 [138]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festset-
zung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Säcker
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel