Urteil des BVerwG vom 09.09.2010

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.10 (5 C 26.10)
VG 2 A 836/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 4. Mai 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Die Revision ist
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung
des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG geben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 26.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer