Urteil des BVerwG vom 18.06.2009

Berechnung der Frist, Fristberechnung, Beschwerdeschrift, Unterzeichnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.09
VG 4 K 1143/06
In der Verwaltungsstreitsache
hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerde-
begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§ 60 VwGO nicht gewährt werden, da nicht - wie diese Vorschrift es voraus-
setzt - glaubhaft gemacht ist, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschul-
den gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Ver-
schulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen las-
sen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein (pro-
zessbevollmächtigter) Rechtsanwalt die Berechnung nicht einfacher Einle-
gungs- und Begründungsfristen nicht seinem Personal überlassen; dies gilt ins-
besondere für die Berechnung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-
beschwerde (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2000 - BVerwG 9 B 559.99 - Buch-
holz 310 § 60 VwGO Nr. 231 und die Nachweise im Beschluss vom 4. August
2000 - BVerwG 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23).
Dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Juni 2009 lässt sich
indessen nicht entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte bis zu dem Tag,
zu dem die Beschwerdebegründung noch rechtzeitig hätte angebracht werden
können (Dienstag, 5. Mai 2009), eine eigene verantwortliche und zutreffende
Fristberechnung durchgeführt hat.
1
2
3
- 3 -
Nach diesem Vorbringen muss ihm die Sache zum Zweck der Fertigung und
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 6. April 2009 - zum einen - bereits
damals in einer Weise vorgelegt worden sein, dass er in der Lage war, die von
seiner Angestellten durchgeführte und eingetragene Fristberechnung, betref-
fend die Begründungsfrist, eigenverantwortlich zu überprüfen: denn nach die-
sem Vorbringen wird ihm üblicherweise eine Sache erst nach einer vom Perso-
nal durchzuführenden Fristberechnung und -notierung vorgelegt. Deswegen
war (sollte zum einen die Angestellte bereits zu dieser Zeit nicht nur die Einle-
gungs- sondern auch schon die Begründungsfrist berechnet und eingetragen
haben) der Prozessbevollmächtigte bereits bei Fertigung und Unterzeichnung
der Beschwerdeschrift verpflichtet, die durchgeführte (fehlerhafte) Fristberech-
nung zu überprüfen und für korrigierte Eintragungen im Fristenkalender zu sor-
gen. Allein schon anhand des Eingangsvermerks des angefochtenen Urteils
(Eingangsdatum 5. März 2009) musste sich dem Prozessbevollmächtigten die
Erkenntnis aufdrängen, dass das - nach seinem Vorbringen von seiner Ange-
stellten berechnete und - eingetragene Fristende für die Begründung der Be-
schwerde (Mittwoch, 6. Mai 2009) nach §§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 57 VwGO
i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB nicht zutreffend sein konnte,
sondern die Begründung bis zum Ablauf des 5. Mai 2009 bei Gericht anzubrin-
gen war.
Sollte - zum anderen - die Angestellte des Prozessbevollmächtigten vor der
Fertigung und Unterzeichnung der Beschwerdeschrift den Ablauf der Begrün-
dungsfrist noch nicht eingetragen haben, so hätte es dem Prozessbevollmäch-
tigten oblegen, von sich aus diese Fristberechnung durchzuführen, und er hätte
sich nicht mit der Erwartung begnügen dürfen, dass seine Angestellte diese
nicht einfache Fristberechnung ohne sein Zutun zutreffend durchführen und ihm
die Sache rechtzeitig wieder vorlegen werde.
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer
4
5