Urteil des BVerwG vom 28.03.2008

Rückforderung, Eltern, Haftungsbeschränkung, Volljährigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.08 (5 PKH 13.08)
VGH 12 BV 06.1714
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 28. November 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und Rechtsanwalt J. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der allein gel-
tend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der
Fragen zuzulassen,
„inwieweit Eltern ihre Kinder zwar nicht gegenüber ‚zivilen’
Gläubigern verpflichten, jedoch aufgrund des Förderungs-
antrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat verur-
sachen dürfen, und inwieweit dann also die Staatskasse
im Rahmen von Forderungen gegenüber volljährig Ge-
wordenen schützenswerter sein soll als der privatrechtli-
che Gläubiger“, bzw.
„ob das BAföG in Bezug auf den Minderjährigenschutz
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die zur
Einführung des § 1629a BGB geführt haben, gerecht
wird.“
Es folgt unmittelbar aus dem Gesetz und wird auch von dem Kläger nicht mehr
angegriffen, dass die in § 1629a BGB angeordneten Beschränkungen der Haf-
tung Minderjähriger für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer ge-
setzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im
Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige
Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf die im öffentlichen
Recht gründende Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung (hier: sog.
Schüler-BAföG) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht unmittelbar anzu-
wenden sind.
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Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass die von der Be-
schwerde für geboten gehaltene entsprechende Anwendung der Haftungsbe-
schränkungen des § 1629a BGB jedenfalls in dem vorliegenden Fall der Rück-
forderung von Leistungen der Ausbildungsförderung nicht in Betracht kommt
und auch von Verfassung wegen nicht geboten ist. Das vorliegende Verfahren
gibt dabei keinen Anlass zur umfassenden Klärung der Frage, ob oder unter
welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des Schutzgedan-
kens des § 1629a BGB gegenüber öffentlich-rechtlich begründeten, durch Ver-
waltungsakt festzusetzenden Forderungen bzw. deren Vollstreckung in Betracht
kommt (für Steuerschulden eines Minderjährigen, die auf Handlungen der Eltern
oder auf Handlungen von Personen beruhen, die mit Einwilligung der Eltern für
das Kind gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht ausüben, offengelassen
durch BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 45/01 - BFHE 203, 5). Es erfordert
auch keine umfassende Auseinandersetzung mit den Grenzen, die das
verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986
- 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155; zur deliktischen Minderjährigenhaftung s.a.
BVerfG, Beschluss vom 13. August 1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998, 3557) des
minderjährigen Kindes bei Erreichen der Volljährigkeit öffentlich-rechtlichen An-
sprüchen setzt, die auf die Rückforderung solcher Leistungen zielen, die dem
Kind aufgrund eines durch die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertre-
tungsmacht gestellten Antrages bewilligt worden waren und zugeflossen sind.
Entscheidungserheblich ist allein, ob für die Rückforderung von Leistungen der
Ausbildungsförderung, die dem Auszubildenden als dem öffentlich-rechtlich
Anspruchsberechtigten (§ 8 BAföG) unter dem Vorbehalt der Rückforderung
geleistet worden waren (hier nach § 24 BAföG), eine entsprechende Anwen-
dung der Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB einfachrechtlich möglich
oder von Verfassungs wegen geboten ist. Dies ist, ohne dass es zur Klärung
dieser Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, nicht der Fall.
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Für eine entsprechende Anwendung fehlt es - ungeachtet der von dem Beru-
fungsgericht aus normsystematischen Gründen verneinten Regelungslücke -
zumindest für die in § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG spezialgesetzlich geregelte Rück-
abwicklung von Leistungen der Ausbildungsförderung in der Sache an einer mit
§ 1629a BGB vergleichbaren Sach- oder Interessenlage. Denn der Interessen-
ausgleich zwischen dem Rückabwicklungsinteresse des Sozialleistungsträgers
und den schutzwürdigen Interessen des Leistungsempfängers ist hier bereits
Teil der Rückforderungsbestimmungen selbst. Eine Haftungsbeschränkung bei
Eintritt der Volljährigkeit ist in den Fällen der Rückforderung nach § 20 Abs. 1
Nr. 4 BAföG um so weniger gerechtfertigt, als hier bereits die Leistungsgewäh-
rung unter Vorbehalt erfolgt ist. Diesen Zusammenhang verkennt die allein auf
die wirtschaftliche Belastung bei Eintritt der Volljährigkeit abstellende Betrach-
tung des Klägers. Hinzu kommt, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung
für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet werden (§ 11 Abs. 1
BAföG) und damit einen Bedarf des Auszubildenden decken, der bei einer - als
möglich unterstellten - entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB der „Be-
friedigung seiner persönlichen Bedürfnisse“ i.S.d. § 1629a Abs. 2 BGB zuzu-
ordnen wäre, so dass die Haftungsbeschränkung im Ergebnis nicht durchgriffe.
Eine Haftungsbeschränkung ist nach den Grundsätzen, die das Bundesverfas-
sungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 1986 (a.a.O.) zur Begrenzung der
Haftung Minderjähriger im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ent-
faltet hat, auch nicht von Verfassungs wegen angezeigt. Die Beschwerdebe-
gründung führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts (zum Prüfungsmaßstab
s. Beschlüsse vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - NVwZ 1999,
669, vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - NVwZ 2003, 866, vom
17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 und vom
8. Mai 2007 - BVerwG 5 B 8.07 -). Der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es das allge-
meine Persönlichkeitsrecht unabhängig von dem Entstehungsgrund der Zah-
lungsverpflichtung und deren Höhe fordert, dass ein Minderjähriger bei Eintritt in
die Volljährigkeit für während seiner Minderjährigkeit durch das Verhalten der
Eltern begründete Verbindlichkeiten stets nur mit seinem bei Eintritt in die Voll-
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jährigkeit vorhandenen Vermögen haftet. Es begegnet daher keinen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG keine dem § 1629a
BGB vergleichbare Haftungsbeschränkung enthält, er eine Rückforderung von
Ausbildungsförderungsleistungen auch von minderjährigen Auszubildenden
zulässt und insoweit auch keine - vorrangige oder ergänzende - Haftung der
Vertretungsberechtigten vorsieht. Dies gilt um so mehr, als der Gesamtbetrag,
der bis zur Volljährigkeit an zurückzuzahlender Ausbildungsförderung auflaufen
kann, auch bei Schülern, die Leistungen in voller Höhe des Bedarfs nach § 12
BAföG beziehen und diese vollständig zurückzuzahlen haben, regelmäßig nicht
eine Größenordnung erreichen kann, die den Volljährigen den Raum nimmt, „ihr
weiteres Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die sie
nicht selbst zu verantworten haben“ (BVerfG, Urteil vom 13. Mai 1986 a.a.O.).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den oben ge-
nannten Gründen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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