Urteil des BVerwG vom 19.04.2006
Enteignung, Rechtliches Gehör, Grundstück, Beschwerdeschrift
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.06
VG 9 A 8.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin
zu 1 zu 38/100 und die Kläger zu 2 und 3 zu jeweils 31/100.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 116 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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1.1. Der Frage,
„ob es für die richterliche Beweiswürdigung entscheidend da-
rauf ankommen kann, ob eine Urkunde noch vorhanden ist
oder aber die vormalige Existenz einer derartigen Urkunde
auch durch ein anderes Beweismittel, nämlich durch die
glaubwürdige Bekundung eines oder mehrerer Zeugen
nachgewiesen werden kann“,
kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht
zu. Sie betrifft die - aus Sicht der Kläger unzutreffende - einzelfallbezogene Fest-
stellung und Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht, keine
fallübergreifend klärungsfähige oder -bedürftige Rechtsfrage.
Dies gilt auch für die weitere, in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,
„ob aus dem Umstand eines Nichtvorhandenseins und den
Erinnerungslücken von einvernommenen Zeugen sich be-
reits der Schluss im Rahmen der Beweiswürdigung rechtfer-
tigen lässt, dass in einem solchen Fall der Tatrichter davon
ausgehen kann, dass trotz früherer schriftlicher Erklärungen
der einvernommenen Zeugen nicht auf den Inhalt dieser Er-
klärung abzustellen ist, sondern darauf, dass die Zeugen
sich zu einem späteren Zeitpunkt an die Vorgänge nicht
mehr genau erinnern können.“
Der Zulassung der Revision steht insoweit auch entgegen, dass die von der Be-
schwerde in der Gestalt klärungsbedürftiger Rechtsfragen formulierten Einwen-
dungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vernachlässigen,
dass das Verwaltungsgericht für seine Bewertung, es könne nicht festgestellt wer-
den, dass ein näher bezeichnetes Grundstück der Rechtsvorgänger der Kläger im
Jahre 1948 oder 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage enteignet worden ist, eine Vielzahl von Indizien und Gesichtspunkten
berücksichtigt und sich gerade nicht darauf beschränkt hat, dass ein Inanspruch-
nahmebescheid aus dem Jahre 1948 nicht hat vorgelegt werden können. Es wird
dem Verwaltungsgericht, das ungeachtet dessen, dass sich in den auf das Grund-
stück bezogenen Unterlagen kein Inanspruchnahmebescheid aus den Jahren
1948/1949 und hierauf auch kein Hinweis befindet, Zeugenbeweis zu der Frage,
ob es bereits in den Jahren 1948/1949 zu einer Grundstücksinanspruchnahme
durch einen Inanspruchnahmebescheid gekommen sei, erhoben hat, eine
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Rechtsauffassung unterstellt, die dessen Urteil in Wirklichkeit nicht zu entnehmen
ist; die aufgeworfenen Fragen sind daher auch nicht entscheidungserheblich.
1.2. Soweit die Kläger mit den im Zusammenhang mit der Nutzung des Grund-
stücks als Parkfläche für das angrenzende Polizeipräsidium aufgeworfenen Fra-
gen (Abschnitt III. der Beschwerdeschrift ),
„ob eine Enteignung bereits in dem Umstand zu sehen ist,
dass der Grundbesitz durch eine staatliche Einrichtung ge-
nutzt worden ist“,
„ob den Bucheigentümern aufgrund dieser staatlichen Nut-
zung überhaupt noch Rechtsposition verblieb, die der eines
Eigentümers gleichwertig war“ und
„ob bereits in der Nutzung durch eine staatliche Einrichtung
ein enteignender Akt vorliegt“,
nicht nur eine Divergenzrüge erheben, sondern auch die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache geltend machen wollen, rechtfertigt dies die Zulassung e-
benfalls nicht. Zu der Frage, welche Anforderungen an eine Enteignung im Sinne
des Vermögensgesetzes zu stellen sind, liegt bereits eine umfangreiche, von dem
Verwaltungsgericht herangezogene und von den Klägern zur Stützung ihrer Diver-
genzrüge bezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Beschwerde
weist insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf auf, sondern macht der Sache
nach eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestell-
ten Rechtssätze geltend. Dies genügt den Anforderungen weder der Grundsatz-
noch der Divergenzrüge.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Zulassungsgrund
der Divergenz) zugelassen werden.
Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-
desverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift widersprochen hat; dagegen reicht es nicht aus, wenn
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lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufge-
zeigt wird, die die zuletzt genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt
haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
NJW 1997, 3328; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - NVwZ-
RR 2002, 217; stRspr). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen
nicht.
2.1. Die Beschwerde rügt (Beschwerdeschrift S. 4), dass das Verwaltungsgericht
von dem durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen
(BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz
428 § 1 VermG Nr. 97 m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B
339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134; Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG
7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1; Urteil vom 3. Juni 1999
- BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4) aufgestellten
Rechtssatz abgewichen sei, dass
„eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine
bestimmte Form voraussetzt, sondern auch dann vorliegt,
wenn die früheren Eigentümer durch eine hierauf gerichtete
staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus ihrem
Eigentum verdrängt worden sind.
Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes knüpft an
den Geltungsanspruch der staatlichen Herrschaftsordnung
an und ist somit primär als faktischer Eigentumszugriff ge-
kennzeichnet, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob
der Vermögensverlust durch die zum damaligen Zeitpunkt
geltenden Rechtsvorschriften gedeckt oder nach diesen Re-
gelungen wirksam war. Entscheidend ist allein, wann die
Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum
Ausdruck kam und sich die früheren Eigentümer als vollstän-
dig und endgültig aus ihrer Eigentumsposition verdrängt be-
trachten mussten“.
Die Beschwerde zeigt indes entgegen den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO keinen Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung auf, der zu einem
der in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten Rechtssätze im Gegensatz steht. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil
das Verwaltungsgericht ausdrücklich von den oben aufgeführten Rechtssätzen
ausgegangen ist (Urteil S. 12). Mit ihren zur Begründung ihrer Divergenzrüge ge-
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machten Ausführungen wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die Sachver-
haltswürdigung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Ein prinzipieller Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage zwischen dem Ver-
waltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde geht das Verwaltungsgericht insbeson-
dere nicht davon aus, dass - rechtlich - eine Enteignung das Vorliegen eines
schriftlichen enteignenden Aktes voraussetze, wenn es bei seiner Sachverhalts-
würdigung zu der Bewertung gelangt ist, dass es - tatsächlich - in den Jahren
1948/1949 nicht zu der von den Klägern angenommenen Grundstückinanspruch-
nahme durch (förmlichen) Inanspruchnahmebescheid gekommen sei. Das Verwal-
tungsgericht hat vielmehr die tatsächliche Nutzung des Grundstücks als Parkflä-
che als möglichen Beleg für eine Enteignung geprüft und damit eine „formlose“
faktische Enteignung ungeachtet dessen als möglich gesehen, dass es mangels
Anhaltspunkten für einen staatlichen Zugriff, durch den der Eigentümer vollständig
und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, im Ergebnis in diesen
Maßnahmen keine Enteignung gesehen hat.
2.2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks
als Parkfläche für das angrenzende Polizeipräsidium (Abschnitt III. der Beschwer-
deschrift ) geltend macht, dass sich bei Beachtung der von dem Bundes-
verwaltungsgericht aufgestellten Definition der Enteignung für das Verwaltungsge-
richt hätte aufdrängen müssen, dass hier bereits allein aufgrund der tatsächlichen
Nutzung durch eine staatliche Einrichtung eine Enteignung des Grundbesitzes
vorlag, und dass die Auslegung des Enteignungsbegriffs in der angegriffenen Ent-
scheidung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den vorbe-
zeichneten Entscheidungen widerspreche, legt die Beschwerde schon keinen abs-
trakten Rechtssatzwiderspruch zwischen den angeführten Entscheidungen und
dem angefochtenen Urteil dar. Gerügt wird auch damit in Wahrheit die fehlerhafte
Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze. Über-
dies setzt das Vorbringen voraus, was das Verwaltungsgericht geprüft und in ein-
zelfallbezogener Anwendung der herangezogenen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts gerade verneint hat, dass bereits die Nutzung eines auch
1966 noch unbebauten Grundstücks als Parkfläche oder durch die Verlegung von
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Kabeln oder die Errichtung eines Verteilerkastens eine vollständige und endgültige
Verdrängung des Eigentümers aus seiner Stellung unter Entzug des Eigentums
bewirkt, und zwar auch dann, wenn die Flächen noch im Jahre 1966 als im Privat-
eigentum stehend behandelt und durch Inanspruchnahmebescheid in Volkseigen-
tum überführt worden sind.
3. Die Beschwerde kann auch nicht mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen
durchdringen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1. Die Beschwerde greift mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe ver-
fahrensfehlerhaft den Schluss gezogen, dass eine Enteignung im Sinne des Ver-
mögensgesetzes in der Ausformung, die dieser Begriff durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts gefunden habe, nicht erfolgt sei, die Beweiswür-
digung des Verwaltungsgerichts an und sieht es insbesondere als eine Verletzung
allgemein anerkannter Regeln der Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht
zu der Bewertung gelangt sei,
„dass sich aufgrund des Umstandes, dass in den beigezoge-
nen Verwaltungsvorgängen, Grundbüchern sowie den ein-
geholten amtlichen Auskünften kein Anhaltspunkt auf eine
Enteignung im Jahr 1948 ergibt, sowohl die Zeugin W[…] als
auch der einvernommene Zeuge Dr. W[…] sich bei Abfas-
sung ihrer Schreiben im Jahr 1991 geirrt haben müssen.“
Die Beschwerde vernachlässigt dabei, dass die Beweiswürdigung revisionsrecht-
lich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und deshalb mit Angriffen
gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa
BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz
402.24 § 2 AuslG Nr. 8, 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12
§ 22 BauNVO Nr. 4 S. 1, 4 und vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris).
Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorin-
stanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden
könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 -
BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B
197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4), liegt ersichtlich nicht vor. Ein
Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn
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es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse
gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar un-
wahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Grün-
den der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; BVerwG, Urteil
vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
Nr. 37 S. 1, 4 m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich
eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4).
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der von dem Ver-
waltungsgericht gewonnenen, von den Klägern angegriffenen Bewertung, es kön-
ne nicht festgestellt werden, dass das Grundstück wie von den Klägern behauptet,
im Jahre 1948 oder 1949 enteignet worden ist, von einem Verstoß gegen die
Denkgesetze bei der Beweiswürdigung keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht
hat insbesondere - wie von den Klägern zu Recht als erforderlich gesehen - „die
Aussagen der Zeugen bzw. deren schriftliche Bekundungen (Urkunden) auf der
einen Seite und das Nichtvorliegen eines Inanspruchnahmebescheides aus dem
Verwaltungsvorgang auf der anderen Seite“ gewürdigt. Das Verwaltungsgericht
hat ohne Verstoß gegen Denkgesetze in nachvollziehbarer Weise unter Berück-
sichtigung der Umstände des Einzelfalls dargelegt, dass und aus welchen Grün-
den der Nachweis, dass das streitgegenständliche Grundstück im Jahre 1948 in
Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden sei, auch nicht
durch die schriftliche Stellungnahme der Zeugin W(…) und die Angaben des Zeu-
gen Dr. W(…) hat erbracht werden können (S. 15 ff. des Urteilsabdrucks).
Für die von den Klägern beanstandete, so von dem Verwaltungsgericht nicht ge-
troffene Bewertung, „dass sich die Zeugen zum damaligen Zeitpunkt geirrt haben
müssen bzw. ihre Angaben auf einer Verwechslung beruhen“, hat sich das Ver-
waltungsgericht gerade nicht allein darauf gestützt, dass „der Inanspruchnahme-
bescheid heute nicht mehr in dem Verwaltungsvorgang auffindbar ist“. Die Kläger
vernachlässigen u.a., dass nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegrif-
fenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 20 f. des Urteils-
abdrucks) der seinerzeit in Berlin lebende Vater der Kläger zu 2 und 3 als Mitglied
einer Erbengemeinschaft in einem Formular des Magistrats von Groß-Berlin zur
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Erhebung von Schäden an Gebäuden Ende 1950 angegeben hatte, derzeitiger
Eigentümer seien die S.’schen Erben als „Privatmann“ und der Eigentümer sei
keiner Beschränkung in der Verfügung über das Grundstück unterworfen, dass
nach dem Aktenvorblatt des Rates des Stadtbezirks Mitte zum Inanspruchnahme-
vorgang im Jahre 1966 als Eigentumsform „Privateigentum“ und „Westeigentum“
genannt ist und dass in dem Inanspruchnahmeantrag des Magistrats vom
24. November 1966, in der Anlage zum Aufbauplan vom gleichen Tage, in dem
Inanspruchnahmebescheid des Rates des Stadtbezirks vom 2. Dezember 1966
sowie im Register der Aufbaugebiete Privatpersonen als Grundstückseigentümer
bezeichnet sind; die hieran anknüpfenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts
sind frei von logischen Fehlschlüssen. Nicht denkfehlerhaft ist auch die Einschät-
zung des Verwaltungsgerichts, es erscheine unwahrscheinlich, dass sowohl der
Magistrat als auch der Rat des Stadtbezirks von einer Enteignung im Jahre 1948
oder 1949 keine Kenntnis gehabt hätten.
3.2. Soweit das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht berücksichtige „im
Weiteren nicht den Vortrag der Kläger, dass der streitige Grundbesitz im Jahr
1948 als Parkfläche für das angrenzende Polizeipräsidium verwendet worden ist“,
über die Rüge, mit dieser Nichtberücksichtigung setze „sich das Verwaltungsge-
richt mit der von ihm selbst übernommenen Definition des Enteignungsbegriffs des
Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch“ hinaus die Rüge eines Verstoßes des
Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) oder den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ent-
halten sollte, rechtfertigte dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn
insoweit liegt kein Verfahrensfehler vor.
Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich
ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, seiner Entscheidung das Vorbringen der
Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde zu legen, nicht nachgekommen ist
(vgl. BVerfGE 54, 43 <45 f.>; 65, 293 <295>; 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte
dafür ergibt die Beschwerde nicht, die sich in ihrem sachlichen Kern auf die Rüge
beschränkt, das Verwaltungsgericht, das sich mit der Nutzung des Grundstücks
nach Abräumung durch das Polizeipräsidium als Parkfläche erkennbar auseinan-
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der gesetzt hat (S. 18 ff. des Urteilsabdrucks), habe diese ersichtlich zur Kenntnis
genommenen Umstände sachwidrig und fehlerhaft bewertet und nicht die aus
Sicht der Kläger gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen.
II
Da die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Er-
folg hat und mit ihrer Zurückweisung der Rechtsstreit in der Hauptsache, zu dem
die Kläger Rechtsanwalt Dr. W. den Streit verkünden wollen, beendet ist, scheidet
eine Streitverkündung, ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Verwaltungs-
prozess, aus, weil der mit einer Streitverkündung angestrebte Zweck nicht erreicht
werden kann. Deshalb bedarf es keiner Zustellung des Schriftsatzes der Kläger an
Rechtsanwalt Dr. W., in dem sie ihm den Streit verkünden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und knüpft an
die von den Beteiligten nicht beanstandete Wertfestsetzung des Verwaltungsge-
richts an.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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