Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Billigkeit, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.05
OVG 14 A 3548/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar
2005 mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel-
len.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegen-
den Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit