Urteil des BVerwG vom 04.05.2004

Richteramt, Hochschule, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.04
VG 15 B 21/04; OVG 2 MB 40/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Schleswig vom 11. März 2004 und den
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 24. März 2004 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht
und Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsan-
walt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah-
mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf sind die
Antragsteller, die zudem trotz schriftlicher, mit einer Frist versehenen, Aufforderung
des Gerichts ihre Wohnanschrift nicht mitgeteilt haben mit Schreiben vom 6. April
2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit