Urteil des BVerwG vom 30.06.2004

Einreise, Gespräch, Aufklärungspflicht, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 32.03
VGH 19 B 01.521
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Die Rechtssache weist nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, insofern grund-
sätzliche Bedeutung auf, als es um die Feststellung des Vorliegens des Bestäti-
gungsmerkmals nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geht. Zu den materiellen Vorausset-
zungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG hat der Senat sich in den beiden Parallelent-
scheidungen vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 11.03 - (DVBl 2004, 448 =
NVwZ 2004, 753 = ZFSH/SGB 2004, 183) und - BVerwG 5 C 33.02 - (Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 100) geäußert. Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bereits geklärt, dass einerseits die mit
der Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes betrauten Behörden nach § 24
VwVfG zu Ermittlungen in Bezug auf sämtliche Voraussetzungen der deutschen Zu-
gehörigkeit berechtigt und verpflichtet sind und dies die Befugnis einschließt, sich
deutscher Sprachkenntnisse des Antragstellers zur Zeit seiner Einreise in das Bun-
desgebiet zu vergewissern, wobei die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen
nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, dass andererseits aber dieser behördli-
chen Überprüfung der Sprachbeherrschung keine abschließende Bedeutung zu-
kommt, sie vielmehr gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschluss vom
19. Juni 2002 - BVerwG 5 B 29.02 -).
Einer Zulassung der Revision wegen Divergenz nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO steht entgegen, dass die Klägerin keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil
aufgezeigt hat, der einem Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entgegensteht.
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Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen wer-
den. Die Rügen der Klägerin, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör, den
Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht verletzt, belegen keinen Verfah-
rensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass Vermerke über die behördliche Beurteilung
ihres Sprachvermögens keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 418 ZPO sind
(zu Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 418 ZPO, wenn die ausstellende Behörde
- wie hier - Partei der vorprozessualen Auseinandersetzung ist, vgl. BVerwG, Urteil
vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 52.80 -
1984, 2962>). Denn diese Vermerke bringen eine Beurteilung zum Ausdruck, be-
zeugen aber keine Tatsache (vgl. auch aus der Begründung des Berufungsgerichts
zur Ablehnung des Sachverständigenbeweises: "Der Aktenvermerk vom 19. August
1995 enthält bereits keine Wiedergabe sprachlicher Leistungen der Klägerin, die ein
Sachverständiger begutachten könnte, sondern allein die Beurteilung der Sachbear-
beiterin …"). Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf der Einordnung der behördli-
chen Sprachvermerke als öffentliche Urkunden. Denn das Berufungsgericht hat seine
Auffassung, dass die Klägerin bei ihrer Einreise nicht in der Lage gewesen sei, ein
einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht maßgeblich auf die von ihm
angenommene Eigenschaft als öffentliche Urkunden, sondern auf das Gesamter-
gebnis des Verfahrens gestützt (Sprachvermerk vom 19. August 1995, Sprachtest
und Sprachvermerk vom 7. Juni 1996
der Schwester auch noch ein Jahr nach der Einreise>, eigene Angaben der Klägerin
und
Zeugenaussagen N.W. und E.S. ).
Die Rüge, der im Beweisbeschluss vom 20. Juni 2002 benannte Zeuge O.S. sei zu
Unrecht nicht vernommen worden, bezeichnet nicht ausreichend einen Verfahrens-
fehler. Ein Verfahrensfehler liegt nicht bereits darin, dass das Berufungsgericht die-
sen Zeugenbeweis zunächst am 20. Juni 2002 für erforderlich hielt, daran aber am
15. Januar 2003 nicht festhielt und den Beweisbeschluss vom 20. Juni 2002 insoweit
aufhob. Mit dieser Aufhebung war der Antrag, O.S. als Zeugen zu vernehmen, abge-
lehnt. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wäre die unter-
bliebene Zeugenanhörung nur, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten
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gewesen wäre, sich hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 106, 115 <119> und 177
<182>). Dazu hätte die Klägerin vortragen müssen, was der Zeuge O.S. zu ihren
deutschen Sprachkenntnissen zur Zeit der Einreise über die vagen Angaben der be-
reits gehörten Zeugen N.W. (Tochter) und E.S. (Bruder) hinaus konkret hätte aussa-
gen können. Daran fehlt es.
Die Ablehnung des Sachverständigenbeweises war nicht verfahrensfehlerhaft. Dem
Sprachvermerk vom 19. August 1995 lagen keine protokollierten Fragen und Antwor-
ten zugrunde. Die dem Sprachvermerk vom 7. Juni 1996 zugrunde liegenden proto-
kollierten Fragen und Antworten kann das Gericht selbst auf die Eignung der Kläge-
rin, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel